OGH 6Nc31/03s (RS0118186)

OGH6Nc31/03s9.9.2020

Rechtssatz

Der Umstand, dass §81 Abs 1 JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach §31 Abs1 JN nicht entgegen (so schon 6Nd1/01; 3Nd 503/96).

Normen

JN §31 Abs1
JN §81 Abs2

6 Nc 31/03sOGH14.10.2003
4 Nc 21/20fOGH09.09.2020

Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen, wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0060NC00031_03S0000_001

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