Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Handelsgerichtes Wien wird das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Salzburg eingebrachten, auf § 1330 ABGB gestützten Klage die Unterlassung einer ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Behauptung des beklagten Journalisten, die in einem Artikel eines Zeitungsunternehmens veröffentlicht worden war, das seinen Sitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien hat.
Der Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede. Gemäß § 83c Abs 1 JN iVm § 51 Abs 1 Z 8 lit b JN sei die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben. Der Kläger beantragte daraufhin die Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien und beantragte gleichzeitig für den Fall der Überweisung die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg. In der Sache selbst machte der Kläger zum Beweis seines Vorbringens eine Zeugin namhaft, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hat. Dies trifft auch auf beide Parteien zu, deren Einvernahme ebenfalls beantragt wurde.
Das Landesgericht Salzburg erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Handelsgericht Wien.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Das Handelsgericht Wien legte den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier vor, weil die beantragte Zeugin und beide Parteien ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben, sodass das gesamte Beweisverfahren zweckmäßigerweise von diesem Gericht geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nd 2/00; Mayr in Rechberger ZPO2, Rz 4 zu § 31 JN mwN).
Der Umstand, dass § 83c ZPO für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (3 Nd 503/96).
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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