Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Der vom Handelsgericht Wien mit außerordentlichem Revisionsrekurs der Beklagten vorgelegte Akt 38 Cg 164/94t ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 6 Ob 1026/95 der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.***** als Berichterstatterin angefallen. Dr.***** kennt den Kläger seit vielen Jahren nicht nur als Kollegen, sondern sie hat mit ihm im Rahmen der Richtervereinigung auch freundschaftliche Kontakte (Heurigenbesuche; Studienreisen) gepflogen. Dr.***** hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diesen Umstand Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen könnten.
Rechtliche Beurteilung
Die freundschaftlichen Kontakte zwischen Dr.***** und dem Kläger sind ein zureichender Befangenheitsgrund iS des § 19 Z 2 JN.
Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)