OGH 4Bkd4/04 (RS0119609)

OGH4Bkd4/0423.6.2020

Rechtssatz

Das Verfahren über eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt ist kein Strafverfahren, es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Gesetz dazu vorausgesetzten schweren Nachteile eingetreten sind, für ihre Anordnung genügt die Besorgnis deren Eintreten im Falle weiterer Tätigkeit des davon Betroffenen. Deshalb kann nach dem Gesetz diese Maßnahme getroffen werden, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Zweck der einstweiligen Maßnahme ist somit nicht erst die Hintanhaltung schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung insgesamt oder das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, sondern bereits die Ausschaltung der Möglichkeit des Eintrittes solcher.

Normen

DSt 1990 §19 Abs1 Z1

4 Bkd 4/04OGH20.12.2004
16 Bkd 2/09OGH21.09.2009

Auch; Beisatz: Bei den Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen bzw deren Verlängerung gemäß § 19 DSt handelt es sich nicht um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen und nachgewiesen wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist. (T1)<br/>Beisatz: Die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen erfordert nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfahrens. (T2)

6 Bkd 5/12OGH15.04.2013
7 Bkd 4/13OGH16.12.2013

Auch; Beis wie T2

27 Os 7/14bOGH16.04.2015

Vgl auch

27 Os 7/15dOGH02.02.2016

Auch; Beisatz: Für die Verhängung der einstweiligen Maßnahme ist nicht der Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung erforderlich, sondern es genügt eine ausreichende entsprechende Verdachtslage. (T3)

22 Os 1/16mOGH20.09.2016

Auch; Beis wie T2

27 Ds 3/17yOGH04.12.2017

Auch

27 Ds 5/19wOGH23.06.2020

nur: Da das Verfahren über die einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt kein Strafverfahren ist, kommt es insofern weder auf den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung noch darauf an, dass die vom Gesetz vorausgesetzten schweren Nachteile bereits eingetreten sind; vielmehr genügt für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme die Anhängigkeit eines Strafverfahrens und die Besorgnis des Eintretens schwerer Nachteile im Falle der weiteren Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts. (T4)<br/>Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20041220_OGH0002_004BKD00004_0400000_001

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