Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. November 1990, GZ 20 Cg 181/89-13, wurde der Verpflichtete verhalten, an die betreibende Gläubigerin S 375.000,-- (Kaufpreis) samt 4 % Zinsen seit dem 28.Juni 1989 Zug um Zug gegen Unterfertigung eines verbücherbaren Kaufvertrages über einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** bestehend aus den Grundstücken Nr. ***** und ***** Garten zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte mit Urteil vom 8.Mai 1991, GZ 16 R 72/91-17. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Die betreibende Partei beantragte nach Erhebung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, ihr auf Grund des in zweiter Instanz bestätigten Urteils die Exekution zur Sicherstellung der Geldforderung von S 375.000,-- sA durch Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte am 16.Jänner 1992 die Sicherungsexekution ohne Zug um Zug-Verpflichtung gegen Erlag einer Sicherheit.
Nachdem der Verpflichtete gegen diesen Beschluß Rekurs erhoben hatte, gab der Oberste Gerichtshof am 19.Feber 1992 zu 1 Ob 523/92 = JBl. 1992, 590 seiner Revision nicht Folge. Der Schuldner, der sich gleichzeitig in Schuldner- und Gläubigerverzug befinde, sei zwar unbedingt, also ohne die Einschränkung bloß Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung, zu verurteilen; die unbedingte Verurteilung scheide aber hier aus, weil die Verkäuferin bloß die Verurteilung Zug um Zug gegen Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages über einen Hälfteanteil der Liegenschaft begehrt habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Bewilligung der Exekution teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der betreibenden Partei zur Sicherstellung ihrer Forderung von S 375.000,-- samt Zinsen nur Zug um Zug gegen Unterfertigung eines verbücherbaren Kaufvertrages wie im Exekutionstitel sowie der Kosten die Sicherungsexekution durch Pfändung und Verwahrung der beweglichen Sachen des Verpflichteten bewilligt wird. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht meinte, nach § 8 EO sei zwar die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen habe, vom Nachweis, daß die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig; die Exekutionsbewilligung müsse aber einen Hinweis auf die Beschränkung enthalten, weil sie eine Minderung des Vollstreckungsanspruches bedeute. Der Vollzug der Exekution setze, wenn die Vollzugshandlung ohne weitere Mitwirkung des Gerichtes zur Befriedigung des Gläubigers führe, den Nachweis voraus, daß die Gegenleistung erbracht sei. Diese Beschränkung sei auch bei Bewilligung der Sicherungsexekution in den Beschluß aufzunehmen, weil diese mit Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels von selbst in eine Befriedigungsexekution übergehe. Mangels Erlages der aufgetragenen Sicherheit sei die Bewilligung der Sicherstellungsexekution vorerst nicht vollzogen worden. Inzwischen sei aber der Exekutionstitel bereits vollstreckbar geworden. Dem Einwand, daß die von der betreibenden Gläubigerin zu erbringende Gegenleistung unbestimmt sei, komme keine Berechtigung zu, weil sich der Kaufgegenstand und der Kaufpreis aus dem Titel ergeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist wegen der zu lösenden Rechtsfrage von der Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes in seinem teilweise bestätigenden Teil, weil er meint, das Fehlen des Hinweises auf die Zug um Zug-Verpflichtung im Antrag und der Mangel der Bestimmtheit der von der betreibenden Gläubigerin zu erbringenden Leistung müsse zur Abweisung des (Sicherungs-)Exekutionsantrages führen.
Die Bewilligung der Exekution hat den Hinweis auf die Beschränkung der Exekution durch die Zug um Zug-Verpflichtung zu enthalten, wenn im Exekutionstitel die dem Verpflichteten auferlegte Leistung mit der vom betreibenden Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung derart verknüpft ist, daß Zug um Zug zu leisten ist, weil zwar die Bewilligung nach § 8 EO erfolgen kann, ohne daß die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist (P 25 Abs 1 DV). Die Exekution ist mit dem Beisatz der Verpflichtung zur Gegenleistung nach § 8 EO zu bewilligen, ohne daß dies begehrt werden müßte (Heller-Berger-Stix 214 f, 220 unter E). Die Fahrnisexekution ist auch zu vollziehen, dem Verpflichteten aber die Gelegenheit zu einem Aufschiebungsantrag nach dem § 42 Abs 1 Z 4 EO zu geben (Heller-Berger-Stix 218; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 80). Nicht nur die Exekutionsbewilligung, sondern auch die Einleitung des Vollzuges, also etwa die Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen bei der Exekution zur Sicherstellung ist vom Nachweis der Bewirkung oder Sicherstellung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung grundsätzlich unabhängig, weil die Rechte des Verpflichteten durch die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung gewahrt sind und der betreibende Gläubiger, der zur Gegenleistung bereit ist, nicht durch verspäteten Vollzug, also etwa die Erlangung eines späteren Pfandranges, geschädigt werden darf (Heller-Berger-Stix 217 und 541). Es genügt also, in der Exekutionsbewilligung die Zug um Zug-Verpflichtung zum Ausdruck zu bringen (EvBl. 1968/328; MietSlg. 21.873; EvBl. 1970/236; ZfRV 1989, 303 u.a.).
Die Gegenleistung muß allerdings bestimmt sein. Weiß der Vollstrecker nicht, worin die Gegenleistung besteht, so kann er nicht entscheiden, ob und wie er den Vollzug vorzunehmen hat. Auch muß das Gericht bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs. 1 Z 4 EO genau wissen, worin die Gegenleistung besteht, um die Voraussetzungen der Exekutionsaufschiebung beurteilen zu können. Da die Erbringung einer unbestimmten Gegenleistung nicht nachgewiesen werden kann, ist ein Exekutionstitel, in dem zwar die Leistung, nicht aber die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung iSd § 7 Abs. 1 EO bestimmt angegeben wurde, zur Exekutionsbewilligung nicht geeignet (Heller-Berger-Stix 221; EvBl. 1959/83; MietSlg. 17.810; SZ 51/133 u. a.).
Die Bestimmtheit der von der betreibenden Partei Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erbringenden Gegenleistung liegt hier jedoch entgegen der Ansicht des Verpflichteten vor. Aus dem Titel ist neben der Person des Berechtigten und der Verpflichteten Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der von ihr geschuldeten Leistung durchaus zu entnehmen, wobei sich der Umfang der Gegenleistung allein nach diesem Titel richtet: Die betreibende Gläubigerin hat Zug um Zug gegen Erhalt der hereinzubringenden Kaufpreisforderung von S 375.000,-- samt Zinsen "einen verbücherbaren Kaufvertrag über einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** bestehend aus den Grundstücken ***** und ***** Garten zu unterfertigen". (Die Kostenforderungen sind ohnedies nicht von der Zug um Zug-Verpflichtung belastet.) Es genügt daher, daß die Verkäuferin eine den Vorschriften der §§ 26 und 27 sowie der §§ 31 und 32 GBG entsprechende Privaturkunde über den Kauf gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt und daß diese Urkunde geeignet ist, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten zu erreichen. Die Beurkundung kann sich, weil mehr der betreibenden Gläubigerin nicht auferlegt ist, darauf beschränken, das Rechtsgeschäft des Kaufes eines Hälfteanteiles der im Titel genau beschriebenen Liegenschaft zu beurkunden, muß frei von den im § 27 Abs. 1 GBG erwähnten Mängeln sein, die nach § 26 Abs. 2 GBG geforderte Bezeichnung der am Kauf Beteiligten und die ausdrückliche Erklärung der Verkäuferin enthalten, daß sie in die Einverleibung des Eigentums des Käufers einwillige (§ 32 Abs 1 lit. b GBG). Die genaue Angabe der Liegenschaftshälfte und der Kaufpreis sind im Exekutionstitel vorgegeben. Alle anderen Abreden der Vertragsteile müssen in der die bücherliche Eintragung zum Eigentumserwerb ermöglichenden Privaturkunde nicht enthalten sein, weil jedenfalls aus dem Titelverfahren das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages zu entnehmen ist. Es bedarf daher weder einer weiteren Einigung über sonstige Vertragsbestandteile noch über die Tragung der Kosten der Urkundenerrichtung. Ob der Verpflichtete der betreibenden Partei eine der titelmäßigen Umschreibung der Gegenleistung entsprechende Urkunde zur beglaubigten Unterfertigung unterbreitet oder ob die betreibende Gläubigerin selbst eine mängelfreie Privaturkunde mit dem vorgegebenen Inhalt anfertigt, spielt dabei keine Rolle. Sie wird ihre Gegenleistung erst erfüllt haben, wenn dem Verpflichteten eine Urkunde zur Verfügung steht, die geeignete Grundlage eines Antrages auf bücherliche Einverleibung seines Eigentums an der gekauften Liegenschaftshälfte bildet.
Es fehlt daher die vom Verpflichteten vermißte Bestimmtheit der Gegenleistung im Titel nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO.
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