OGH 3Ob98/03p

OGH3Ob98/03p21.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gisela F*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Denkmayr, Schwarzmayr Riess, Rechtsanwaltspartnerschaft in Mauerkirchen, wider die verpflichtete Partei Hilmar Jörg F*****, Bundesrepublik Deutschland, bisher vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 33.153,86 EUR und monatlich 4.090,33 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 30. Oktober 2002, GZ 6 R 157/02h-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Obernberg am Inn vom 13. November 2001, GZ 1 E 1054/01v-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I.): Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, dass auch der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Amtsgericht Gießen vom 7. September 1987, Geschäftsnummer 24 F 24/87, für Österreich abgewiesen wird.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.824,17 EUR (darin 37,92 EUR Barauslagen und 464,37 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 2.143,80 EUR (darin 357,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Die mittels Telefax eingebrachten Schriftsätze der verpflichteten Partei vom 25. und 31. Jänner 2003 werden, soweit sie sich gegen die Rekursentscheidung richten, zurückgewiesen.

II.): Über den Verpflichteten wird eine Ordnungsstrafe von 1.000 EUR verhängt.

Text

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 7. September 1987 rechtskräftig geschieden. In diesem Rechtsstreit schlossen die Parteien am 7. September 1987 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Verpflichtete (unter anderem) zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 8.000 DM verpflichtete, und zwar "entsprechend der in Ziffer A III und XI und B des Notars Volker Bouffier in Gießen vom 12. 11. 1986 - UR.-Nr.: 393/86 - getroffenen Vereinbarung".

Am 20. September 2001 beantragte die Betreibende beim Erstgericht mündlich zu Protokoll die Vollstreckbarerklärung dieses Vergleichs und gleichzeitig die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 64.843,32 DM und des laufenden Unterhalts von monatlich 8.000 DM ab Oktober 2001 sowie zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands auch die Bewilligung der Fahrnisexekution.

Das Erstgericht gab sämtlichen Anträgen statt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten teilweise dahin Folge, dass es die Exekutionsanträge abwies, während die Vollstreckbarerklärung aufrecht blieb.

Die zweite Instanz sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht ging von der Anwendbarkeit des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrags BGBl 1960/105 aus, weil der Exekutionstitel noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des LGVÜ, des EuGVÜ und der EuGVVO (Brüssel I-VO) stamme. Die Betreibende habe entsprechend dem Art 11 dieses Vollstreckungsvertrags eine mit Siegel bzw Stempel des Titelgerichts versehene (und überdies beglaubigte) Ausfertigung des Vergleichs des Amtsgerichts Gießen vom 7. September 1987 vorgelegt. Dieser enthalte auch eine Vollstreckungsklausel nach deutschem Recht (§ 725 dZPO). Daher sei insoweit dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Nach § 84d (richtig § 84b) EO sei nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln, ihm komme aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu. Von da an gälten für die Bewilligung und den Vollzug der Exekution aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels keine Unterschiede zu inländischen Exekutionstiteln. Im vorliegenden Fall mangle es dem Titel an einer ausreichenden Bestimmtheit, sei doch die Unterhaltsverpflichtung zwar betragsmäßig festgelegt, jedoch zusätzlich noch an eine notarielle Vereinbarung geknüpft, die die Betreibende anlässlich des Exekutionsantrags nicht mit vorgelegt habe. Ob und inwieweit sich diese Vereinbarung auf die Leistungsverpflichtung auswirke, sei daher bei Exekutionsbewilligung nicht nachvollziehbar gewesen. Insbesondere gehe aus dem Titel auch nicht die Fälligkeit der betriebenen Forderung hervor. Es liege somit kein tauglicher Exekutionstitel vor. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland sei nicht anders. Im Hinblick auf die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen habe auch die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden mit Beschluss vom 13. Mai 2002, AZ 7-C-0225/02, den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Pirna vom 26. Oktober 2001, der aufgrund des gegenständlichen Prozessvergleichs erlassen worden sei, aufgehoben und den Pfändungsantrag der Betreibenden zurückgewiesen. Das Landgericht Dresden habe dem Vollstreckungstitel einen vollstreckungsfähigen Inhalt abgesprochen. Daher sei der Exekutionstitel weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht für eine Zwangsvollstreckung geeignet.

Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der (nicht als solcher bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin begehrt, dass der Antrag der Betreibenden zur Gänze abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckbare Exekutionstitel als für Österreich vollstreckbar erklärt werden dürfen, bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet wurde.

Da die Betreibende unaufgefordert eine Revisionsrekursbeantwortung erstattete, kann sofort in der Sache über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten entschieden werden. Soweit dieser auch persönlich mittels Telefax Schriftsätze zum Teil unverständlichen Inhalts einbrachte, die sich ebenfalls gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richten, sind diese wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen, ohne dass der bestehende Formmangel (Fehlen einer Unterschrift) zu einem Verbesserungsverfahren führen müsste.

Soweit sich die betreibende Partei für die Zurückweisung des Revisionsrekurses ausspricht, weil dieser gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoße, weil bereits der Verpflichtete persönlich vorher ein Rechtsmittel eingelegt habe, ist ihr zu erwidern, dass, auch wenn ein Verbesserungsauftrag nicht erfolgt ist, der anwaltlich unterfertigte (außerordentliche) Revisionsrekurs als Verbesserung des nur in Telefaxform eingebrachten Schriftsatzes des Verpflichteten vom 1. Dezember 2002 an das Rekursgericht zu werten ist (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2 §§ 84, 85 ZPO Rz 33).

In der Sache wendet sich der Verpflichtete zu Recht gegen die aus dem rekursgerichtlichen Beschluss hervorgehende Rechtsansicht, ein aus Deutschland stammender Exekutionstitel sei - hier unter Anwendung des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrags BGBl 1960/105 - auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn ihm konkret die materielle Vollstreckbarkeit (in casu: wegen Unbestimmtheit) fehlt.

Zutreffend sind die Vorinstanzen ungeachtet des im § 86 EO angeordneten Vorrangs des Völkerrechts davon ausgegangen, dass der vorliegende Unterhaltsvergleich aus dem Jahr 1987 grundsätzlich der Vollstreckbarerklärung nach §§ 79 ff EO bedarf. Zwar bezieht sich der in dieser Bestimmung angeordnete Vorrang auch auf Verfahrensrecht (Jakusch in Angst, EO, § 86 Rz 3, Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 86 Rz 1), solche von der seit der EO-Novelle 1995 über die Vollstreckbarerklärung geltenden EO-Rechtslage abweichende Regelungen enthält aber der deutsch-österreichische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen BGBl 1960/105 nicht, vielmehr ordnet sein Art 6 ausdrücklich an, die Bewilligung der Exekution (Die Vollstreckbarerklärung [damals nur für das deutsche Recht relevant]) und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richteten sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt werde, nach dem Rechte des Staats, in dem vollstreckt werden solle. Derartige, die Vollstreckbarerklärung in Österreich ausschließende Bestimmungen enthält der Vertrag nicht.

Wie Jakusch (aaO § 79 Rz 3) zutreffend lehrt, gilt das Erfordernis der Vollstreckbarerklärung auch für vor Inkrafttreten der EO-Novelle 1995 geschaffene Exekutionstitel wie den vorliegenden.

Nach § 79 Abs 2 EO sind "Akte und Urkunden", worunter auch ein gerichtlicher Vergleich zu verstehen ist, für vollstreckbar zu erklären, wenn dieser nach den Bestimmungen des Staats, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind (und die Gegenseitigkeit verbürgt ist). Daraus wird von einem Teil der Lehre abgeleitet, dass der ausländische Titel im Erststaat exekutionstauglich sein müsse (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 249; Burgstaller/Höllwerth aaO § 79 Rz 3). Dem ist in Übereinstimmung mit der Ansicht des Revisionsrekurswerbers zu folgen, weil kein rechtliches Interesse eines betreibenden Gläubigers ersichtlich ist, einen Exekutionstitel für Österreich für vollstreckbar erklären zu lassen, der aufgrund seiner Beschaffenheit im Herkunftsstaat zu keiner Vollstreckung führen kann. Die Vollstreckbarerklärung soll ja gerade dazu führen, dass der ausländische Exekutionstitel nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln ist; mehr Wirkung als im Ursprungsstaat kommt ihm aber nie zu (§ 84b EO). Ein (wie im vorliegenden Fall, wie zu zeigen sein wird, wegen Unbestimmtheit) im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich, wie auch die zweite Instanz im nicht angefochtenen Teil ihrer Entscheidung richtig erkannte, zu keiner Exekutionsbewilligung und damit nicht zur Vollstreckung führen.

Man könnte dagegen nun einwenden, der Betreibenden sei zuzubilligen, einen in der vorliegenden Form nicht vollstreckbaren Titel in Österreich für vollstreckbar erklären zu lassen, weil sie ja unter Umständen die Möglichkeit hätte, durch Schaffung eines Ergänzungstitels die Vollstreckbarkeit doch noch herbeizuführen. Dies ist allerdings schon deshalb abzulehnen, weil eine Vollstreckbarerklärung für andere Gerichte als das zunächst angerufene Exekutionsgericht von einer hohen Suggestivwirkung wäre, weshalb diese Gerichte der - wenn auch irrigen - Auffassung sein könnten, sie wären an eine solche Vollstreckbarerklärung in der Form gebunden, dass sie die materielle Vollstreckbarkeit (hier: ausreichende Bestimmtheit) des Exekutionstitels bei weiteren Exekutionsanträgen nicht mehr zu prüfen hätten. Auch in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vermag die Betreibende keine Gründe anzuführen, aus denen abweichend von der dargelegten Ansicht doch ein rechtliches Interesse an der Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Titels bestehen würde.

Es ist daher nur noch zu prüfen, ob der vorliegende Vergleich in Deutschland zu einer Zwangsvollstreckung führen könnte. Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, dürfen an die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel nicht dieselben Anforderungen wie ein inländischer Titel gestellt werden (3 Ob 160/98w = ZfRV 1999, 75), was nach der Lehre insbesonders für europäische Titel gelten soll (Burgstaller/Höllwerth aaO § 79 Rz 14 mN). Von den Genannten wird bei allzu "offenem" Titel die Zulässigkeit einer (österreichischen) Ergänzungsklage erwogen. Darauf ist im vorliegenden Fall aber nicht weiter einzugehen. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel kann aber, wie dargelegt, keinesfalls so weit gehen, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass bei die Vollstreckung in Deutschland ausschließender mangelnder Bestimmtheit des Exekutionstitels auch eine Vollstreckbarerklärung für Österreich ausscheidet.

Wie vom Rekursgericht dargelegt wurde, hat das Landgericht Dresden über sofortige Beschwerde des Verpflichteten den Pfändungsbeschluss eines deutschen Amtsgerichts aufgehoben und den Pfändungsantrag zurückgewiesen, weil der vorliegende Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Beschlüsse sind nach deutschem Recht grundsätzlich dann der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind und inhaltlich eine rechtskräftige Entscheidung enthalten, was vor allem für urteilsvertretende Beschlüsse gilt, insbesondere wenn sie ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf als unzulässig verwerfen oder als unbegründet zurückweisen (Gottwald in MünchKomm, ZPO2, § 322 Rz 28 mN). Da der genannte Beschluss des deutschen Rechtsmittelgerichts aber der sofortigen Beschwerde des Verpflichteten stattgegeben hatte, ist dessen materielle Rechtskraft und damit auch eine Bindung der österreichischen Gerichte zu verneinen. Allerdings hegt der Oberste Gerichtshof keine Zweifel an der Richtigkeit der in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Auffassung, wonach es dem vorliegenden Vergleich an der ausreichenden Bestimmtheit mangle. Auch nach der dZPO muss sich einem Vollstreckungstitel unzweideutig Inhalt und Umfang des zu vollstreckenden Anspruchs entnehmen lassen. Der Titel ist grundsätzlich nicht vollstreckungsfähig, wenn sich die Schuld nur unter Zuhilfenahme von Urkunden, die nicht Teil des Titels sind, ermitteln lässt (Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz3 19 mN). Etwas anderes soll (aaO) nur gelten, wenn allgemein zugängliche amtliche Veröffentlichungen zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs mit herangezogen werden müssen, ohne dass es weiterer rechtlicher oder tatsächlicher Überlegungen bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere lag im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz - die Neuerungserlaubnis nach § 84 Abs 2 Z 2 EO gilt ja für den betreibenden Gläubiger nicht (ua Burgstaller/Höllwerth aaO § 84 Rz 15) - nicht einmal der Notarvertrag, auf den der Titel teilweise verweist, vor, weshalb die zweite Instanz zu Recht von einer mangelnden Bestimmtheit und damit mangelnden Vollstreckbarkeit des Titelvergleichs ausgegangen ist.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung auch des Antrags auf Vollstreckbarerklärung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.

Zu II.): Der nach dem zu I.) Gesagten vor dem Obersten Gerichtshof aufgrund eines Rechtsmittel seines Rechtsbeistands obsiegende Verpflichtete verwendete in seinen beiden an das Rekursgericht gerichteten, nicht von seinem oder einem anderen Rechtsanwalt gefertigten, überflüssigen Schriftsätzen vom 25. und 31. Jänner 2003 u.a. folgende Ausdrücke und Wendungen: "Ablehnung des/der entscheidenden Richter, hier sind Täter gleich Richter die über ihre eigene Renovierung Entscheiden sollen ..." "Abnorm senden Sie unsere Rechtsmittel zurück und das der ... [Antragsteller] voll mit Lügen lassen sie drin." "Wo ist das Gleichheit??? Das ist schon absolut vordemokratisch!" "Ja Sie machen auch noch meinen Anwalt nieder - ein Skandal - und wollen dann über Kosten entscheiden, ein weiterer Skandal, dies ist Selbstjustiz." "Wo war die Rechtsmittelbelehrung, dass ausschließlich ein Anwalt Rechtsmittel einlegen darf und mit welcher Lahmheit kam das zurück und mit welcher abwegigen Fristsetzung verlangten Sie die Abhilfe?? ..." ... wieso erhöhen sie den Titel abnorm und abwegig ..." "Selbst wenn das Bezirksgericht in Oberndorf unrichtig Entscheidet, u.a. aus Gefühlsduselei, Unwohlsein etc., gilt letztendlich das internationale Recht ..." "... Heute daraus Vollstreckungen zaubern zu wollen, zusätzlich noch mit korrupten Staatsanwälten und Richtern der ... [Betreibende] ..." "Unrichtig und offensichtlich korrupt oder vollkommen untätig waren: ... k) das BZ Obernberg steckt offensichtlich auch da mit drin, denn Braunau ist nicht weit und ein Dr. jur. müsste dies eigentlich beherrschen oder er war auf dem Abstellgleis, denn Ried entschied anders.".

§ 220 ZPO behandelt die Strafen des Zivilverfahrens, besagt aber nicht, in welchen Fällen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden dürfen oder zu verhängen sind, sondern verweist diesbezüglich dynamisch auf andere Bestimmungen der ZPO (JBl 1997, 790), hier iVm § 78 EO. Gemäß § 86 ZPO idF der ZVN 1983 kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatz den Gegner ... beleidigt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Zu dieser Maßnahme ist auch der Oberste Gerichtshof berechtigt. Regelungszweck des § 86 ZPO - ebenso wie jener des § 85 Abs 1 GOG für das außerstreitige Verfahren - ist es, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen (RIS-Justiz RS0036327). Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen" (stRsp, 1 Nd 27/95 u.v.a.; RIS-Justiz RS0036327). Durch diese - verfassungskonforme (RIS-Justiz RS0036302) und im Einklang mit der MRK stehende (Ordnungsstrafen nach der ZPO fallen nicht unter § 6 MRK (JBl 1999, 397) - Bestimmung soll keineswegs eine sachlich berechtigte Kritik verhindert, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden. Die oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Äußerungen des Verpflichteten stellen Beleidigungen und nicht bloß argumentative Überhöhungen eines Vorbringens dar und überschreiten eindeutig das Maß sachlich berechtigter Kritik, zumal nicht jedes Wort isoliert betrachtet werden darf, sondern auf die Bedeutung des dem jeweiligen Gericht insgesamt gemachten Vorwurfs abzustellen ist. Eine Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht begangen wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang. Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten (stRsp, 1 Nd 27/95 u.v.a.). Ebensowenig ist entscheidend, ob der Schriftsatz, welcher eine ungebührliche Ausdrucksweise enthält, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt.

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe über den Verpflichteten ist demnach notwendig. Nach § 220 Abs 1 ZPO idF des 2. Euro-JuBeG darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 1.450 EUR nicht übersteigen. Die Höhe der hier verhängten Strafe scheint angesichts der mehrfachen Wiederholungen in überdies zwei Schriftsätzen und der Tatasche, dass bei einem Geschäftsführer der richtige Umgangston mit den Gerichten vorausgesetzt werden muss, angemessen.

Die Einhebung der Ordnungsstrafe wird durch das Erstgericht zu erfolgen haben.

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