OGH 3Ob94/95 (RS0065354)

OGH3Ob94/9511.10.1995

Rechtssatz

Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses endet für bekanntes und unvewertet gebliebenes Vermögen des Gemeinschuldners die Exekutionssperre. Eine neuerliche Verstrickung tritt erst durch die wirksame konkursgerichtliche Anordnung einer Nachtragsverteilung ein.

Normen

KO §10
KO §59
KO §138

3 Ob 94/95OGH11.10.1995
9 ObA 9/06yOGH12.07.2006

Beisatz: Der ehemalige Gemeinschuldner wird wieder berechtigt, über sein Vermögen (auch das vormals konkursunterworfene) frei zu verfügen. Die Aufhebung des Konkurses bewirkt, dass die haftungsrechtliche Zuweisung an die Konkursgläubiger endet und die Konkursmasse „entstrickt" wird. Die (verbliebenen) Massebestandteile gebühren dem (ehemaligen) Gemeinschuldner. (T1); Beisatz: Eine aus der bloßen Möglichkeit eines Nachtragsverteilungsverfahrens „fortwirkende" Exekutionssperre gibt es somit nicht. Bis zur Beschlussfassung über die Nachtragsverteilung werden die gesetzlichen Wirkungen der Konkursaufhebung nicht berührt. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung wird der Konkursbeschlag ex nunc wieder hergestellt. (T2)

8 Ob 146/19gOGH27.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00094_9500000_001

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