Normen
KO §10
KO §59
KO §138
3 Ob 94/95 | OGH | 11.10.1995 |
9 ObA 9/06y | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Der ehemalige Gemeinschuldner wird wieder berechtigt, über sein Vermögen (auch das vormals konkursunterworfene) frei zu verfügen. Die Aufhebung des Konkurses bewirkt, dass die haftungsrechtliche Zuweisung an die Konkursgläubiger endet und die Konkursmasse „entstrickt" wird. Die (verbliebenen) Massebestandteile gebühren dem (ehemaligen) Gemeinschuldner. (T1); Beisatz: Eine aus der bloßen Möglichkeit eines Nachtragsverteilungsverfahrens „fortwirkende" Exekutionssperre gibt es somit nicht. Bis zur Beschlussfassung über die Nachtragsverteilung werden die gesetzlichen Wirkungen der Konkursaufhebung nicht berührt. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung wird der Konkursbeschlag ex nunc wieder hergestellt. (T2) |
8 Ob 146/19g | OGH | 27.02.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00094_9500000_001
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