OGH 3Ob94/79 (RS0033436)

OGH3Ob94/7918.6.1980

Rechtssatz

Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.

Normen

ABGB §1416

3 Ob 94/79OGH18.06.1980
3 Ob 132/80OGH28.01.1981

Auch

3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

Veröff: SZ 2006/44

4 Ob 20/09hOGH24.03.2009

Auch

4 Ob 16/17gOGH21.02.2017

Auch; Beisatz: Liegt keine Widmung vor, ist die Zahlung nicht starr nach Köpfen oder nach Billigkeit, sondern in Relation zu den festzustellenden Unterhaltsansprüchen der Kinder zu setzen. (T1)

2 Ob 48/16xOGH28.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Leistet ein Schuldner mehrerer Gläubiger an einen gemeinsamen Empfänger, so ist § 1416 ABGB nicht anwendbar. In diesem Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. Die im Einzelfall gebotene Auslegung der Widmungserklärung erfolgt nach den allgemeinen Regeln der §§ 914 f ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0030OB00094_7900000_003

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