OGH 3Ob93/94 (RS0079171)

OGH3Ob93/9428.7.1994

Rechtssatz

Unter das generelle Verbot des Gewährens von Zugaben fallen alle nach § 9a UWG unzulässigen Zugaben. Aus der Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere") ergibt sich keine Einschränkung, weil es sich hiebei nur um eine beispielshafte Aufzählung handelt.

Normen

UWG §9a

3 Ob 93/94OGH28.07.1994
3 Ob 42/94OGH13.07.1994
3 Ob 26/10kOGH24.03.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Die mit „insbesondere ...“ eingeleitete nähere Erläuterung des Unterlassungsgebots bedeutet keine Einschränkung des allgemein gehaltenen Exekutionstitels. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940728_OGH0002_0030OB00093_9400000_001

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