Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes mit dem folgenden der Verdeutlichung dienenden Wortlaut wiederhergestellt wird:
"1. Die betriebenen Ansprüche der beklagten Partei aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 3. 9. 1984 zu 7 C 56/83 auf die restlichen Unterhaltsbeträge für Oktober 1985 von
S 3.000,--, für November 1985 von S 1.000,-- und den Unterhaltsbetrag für Dezember 1985 von S 4.000,-- sind erloschen.
2. Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 9. 12. 1985 zu E 8289/85 bewilligte Exekution ist in Ansehung der seit dem 1. 1. 1986 fällig gewordenen bzw. fällig werdenden Unterhaltsbeiträge unzulässig."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens erster Instanz von S 8.302,80 (darin S 754,80 Umsatzsteuer), die Kosten des Berufungsverfahrens von S 4.714,05 (darin S 428,55 Umsatzsteuer) und die Kosten des Revisionsverfahrens von S 6.225,45 (darin S 565,95 Umsatzsteuer), insgesamt daher die Prozeßkosten von S 19.242,30 binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem Beschluß vom 7. Oktober 1985, GZ. E 7467/85-1, bewilligte das Bezirksgericht Voitsberg der unterhaltsberechtigten (hier) Beklagten zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhaltsanspruches von S 6.500,-- (restliche Unterhaltsbeträge von je S 1.000,-- für Juli, August und September 1985 und von S 3.500,-- für Oktober 1985) auf Grund des vollstreckbaren Urteils vom 3. September 1984 wider den hier klagenden Unterhaltsschuldner die Fahrnisexekution. Wegen Zahlung von S 6.500,-- durch den Verpflichteten am 12. November 1985 unterblieb die für diesen Tag angesetzte Versteigerung der gepfändeten Sachen. Am 13. November 1985 erfolgte die Überweisung des Geldbetrages von S 6.500,-- an die betreibende Gläubigerin und am 17. Dezember 1985 die Einstellung dieser Fahrnisexekution nach § 40 EO.
Schon am 11. November 1985 war ein weiterer Antrag der Unterhaltsgläubigerin vom 8. November 1985 beim Erstgericht überreicht worden. Sie beantragte, ihr auf Grund des Unterhaltsurteiles vom 3. September 1984 zur Hereinbringung des Rückstandes von S 3.000,-- für Oktober 1985 und von S 1.000,-- für November 1985 sowie der ab dem 1. Dezember 1985 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von S 4.000,-- die Exekution "durch Pfändung der dem Verpflichteten als Verpächter gegen den Drittschuldner Franz S*** angeblich zustehenden Forderung auf in Geld zahlbares Pachteinkommen und Überweisung des gepfändeten Arbeitseinkommens zur Einziehung" zu bewilligen. Nach der Zurückstellung des Exekutionsantrages zur Verbesserung durch Richtigstellung der Beträge nach § 5 LohnPfG und Wiedervorlage des Antrags am 27. November 1985 hat das Erstgericht am 9. Dezember 1985 zu E 8289/85 die beantragte Forderungsexekution bewilligt. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde dem Drittschuldner, dem Verpflichteten und dem Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin am 11. Dezember 1985 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit der am 30. Dezember 1985 erhobenen Klage "wegen Unzulässigkeit der Exekution" brachte der Verpflichtete die Einwendung vor, er habe alle fälligen Unterhaltsansprüche erfüllt und sei nicht mehr im Rückstand gewesen. Der betriebene Anspruch sei erloschen und die Exekutionsführung unzulässig. Seiner Aufforderung, der Einstellung der Forderungsexekution zuzustimmen, sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil im Zeitpunkt der Exekutionsführung zu E 8289/85 des Bezirksgerichtes Voitsberg ein Unterhaltsrückstand bestanden habe.
Das Erstgericht entschied mit Urteil, daß "der Anspruch der Beklagten auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 3. 9. 1984 zu 7 C 56/83, zu dessen Hereinbringung mit Beschluß zu E 8289/85 die Exekution bewilligt wurde, erloschen und das Exekutionsverfahren zu E 8289/85 unzulässig ist".
Das Erstgericht stellte auf Grund der Akten und der Außerstreitstellung fest, daß der Kläger der Beklagten auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 3. September 1984 zu 7 C 56/83 seit dem 15. Dezember 1983 monatlich S 4.000,-- Unterhalt zu leisten hat und daß der Kläger den rückständigen Unterhaltsanspruch von S 6.500,-- (Rest für Juli, August und September 1985 von je S 1.000,-- und Rest für Oktober 1985 von S 3.500,--), zu dessen Gunsten die Fahrnisexekution geführt worden war, am 12. November 1985 durch Zahlung an den Vollstrecker getilgt hat. Den Unterhaltsbetrag für Oktober 1985 zahlte der Kläger am 7. Oktober 1985 mit S 500,-- und am 12. November 1985 mit S 3.500,--. Den Unterhaltsbetrag für November 1985 von S 4.000,-- bezahlte der Kläger am 4. November 1985 mit S 3.000,-- und am 8. November 1985 mit S 1.000,--. Den Unterhaltsbetrag für Dezember 1985 von S 4.000,-- überwies der Kläger am 3. Dezember 1985. Bei Bewilligung der Forderungsexekution am 9. Dezember 1985 bestand auf fällige Unterhaltsansprüche der Beklagten kein Rückstand. Da der laufende Unterhalt vor Exekutionsbewilligung bezahlt war, sei das Exekutionsverfahren unzulässig und daher der Klage stattzugeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, soweit es die Forderungsexekution zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts für die Monate Oktober und November 1985 von insgesamt S 4.000,-- als unzulässig erkannte. Das Berufungsgericht änderte im übrigen das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Begehren abwies, die Exekutionsführung sei auch unzulässig, soweit sie zur Hereinbringung der ab dem 1. Dezember 1985 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden laufenden Unterhaltsbeträge von je S 4.000,-- erfolge. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Bei Einbringung des Exekutionsantrages habe noch ein Unterhaltsrückstand bestanden. Die Forderungsexekution sei zwar zu Unrecht auch zur Hereinbringung der noch nicht fälligen Unterhaltsansprüche bewilligt worden, weil nach § 6 Abs. 3 LohnPfG nur künfig fällig werdendes Arbeitseinkommen nicht aber eine Forderung auf Zahlung von Pachtzins gepfändet und überwiesen werden dürfe, doch sei dies mit Rekurs gegen den die Exekution bewilligenden Beschluß oder mit einem Einstellungsantrag geltend zu machen. Der Sachverhalt sei nach rechtskräftiger Bewilligung der Exekution so zu beurteilen, als läge eine zulässige Exekution nach § 6 Abs. 3 LohnPfG vor. Für die Zulässigkeit der Exekutionsführung zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge sei entscheidend, ob am Tag der Antragstellung ein Rückstand bestand. Der am 11. November 1985 bestehende Rückstand von S 3.000,-- sei erst nach Überreichung des Exekutionsantrages (am 12. November 1985) bezahlt worden, so daß zwar das auf Feststellung des Erlöschens des Anspruches abzielende Begehren in Ansehung des Rückstandes berechtigt sei, nicht aber das auf Feststellung der Unzulässigkeit der Exekutionsführung zur Hereinbringung der ab dem 1. Dezember 1985 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge. Ob bei Beurteilung eines Unterhaltsrückstandes der Zeitpunkt maßgebend sei, an dem der Exekutionsantrag gestellt werde, oder der Entscheidungszeitpunkt sei für nicht auf Arbeitseinkommen geführte Forderungsexekutionen vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden.
Gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich der Kläger mit seiner Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 503 Abs. 2 ZPO). Er beantragt die Abänderung, daß die Anlaßexekution auch in Ansehung der ab dem 1. Dezember 1985 betriebenen Unterhaltsbeträge von monatlich S 4.000,-- für unzulässig erklärt werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässige Revision des Klägers ist berechtigt.
Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der im Titel bestimmten Leistungsfrist kann die Exekution nicht bewilligt werden (§ 7 Abs. 2 EO). Nur bei der Exekution wegen der im § 6 Abs. 1 LohnPfG bezeichneten Ansprüche (darunter Unterhaltsansprüchen, die einem Ehegatten oder früherem Ehegatten kraft Gesetzes zustehen), kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche wegen der künftig jeweils fällig werdenden (Unterhalts-)Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen gepfändet und überwiesen werden (§ 6 Abs. 3 LohnPfG). Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche kann, soweit § 6 Abs. 3 LohnPfG unanwendbar ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden (§ 372 Abs. 1 EO). Soweit diese Ausnahmen nicht Platz greifen, hat es bei der Grundregel des § 7 Abs. 2 EO zu bleiben, daß wegen der noch nicht fälligen Unterhaltsansprüche die Exekution nicht bewilligt werden kann.
Nach nunmehr ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 202 f; SZ 17/79; SZ 28/184; SZ 45/9; SZ 55/33; JBl. 1979, 492 ua.) ist für die Beurteilung des Exekutionsantrages in der Regel der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend, die der jeweiligen und nicht einer früheren Sachlage zu entsprechen hat. Der Richter ist daher berechtigt und verpflichtet, alle bis zu seiner Entscheidung sich ergebenden Umstände zu berücksichtigen. Nur für die Zulässigkeit der Exekutionsführung nach § 6 Abs. 3 LohnPfG erachtet die Rechtsprechung den Tag der Antragstellung für maßgebend. Um dem wegen der im § 6 Abs. 1 LohnPfG bezeichneten Ansprüche Exekution betreibenden Gläubiger den Vorteil zu verschaffen, auch wegen der erst künftig fällig werdenden laufenden Unterhalts- und Rentenansprüche die Pfändung und Überweisung des erst künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens zu erlangen, genügt es, wenn der Schuldner am Tag der Einbringung des Exekutionsantrages mit der Leistung bereits fälliger Ansprüche in Verzug war, mag er auch den Rückstand bis zur Erledigung des Exekutionsantrages beglichen haben (SZ 26/19; SZ 45/121; SZ 46/6; EFSlg. 9015 ua.). Die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsforderungen im Sinne des § 6 Abs. 3 LohnPfG ist daher zulässig, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag oder wenigstens zur Zeit des Einlangens des Antrages in Verzug war (3 Ob 126/71; 3 Ob 23/76, auszugsweise wiedergegeben in Heller-Berger-Stix III, LXV).
Exekutionsobjekt kann bei der Exekutionsführung nach § 6 Abs. 3 LohnPfG nur das Arbeitseinkommen (§ 1 Abs. 2 LohnPfG) oder ein diesem gleichgestellter Bezug sein (Heller-Berger-Stix, Lohnpfändung, 124), nicht aber etwa das Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung. Überhaupt sind andere Sachen, Rechte oder Forderungen einer Exekutionsführung nach § 6 Abs. 3 LohnPfG entzogen, weil auf andere Exekutionsobjekte nur zur Hereinbringung bereits fälliger Unterhaltsforderungen nicht aber auch zur Hereinbringung der erst künftig fällig werdenden Ansprüche gegriffen werden kann (Heller-Berger-Stix 195 und 2066; SZ 50/58; SZ 56/115 ua.).
Für die Beurteilung der Berechtigung einer Exekutionsführung zur Hereinbringung bereits fälliger und künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge, bei der wegen der noch nicht fälligen Ansprüche auf Vermögensteile gegriffen werden soll, die nicht Arbeitseinkommen oder ein gleichgestellter Bezug des Verpflichteten sind, ist nicht wie bei einem Exekutionsantrag nach § 6 Abs. 3 LohnPfG der Tag des Anbringens des Exekutionsantrages sondern der Zeitpunkt der darüber ergehenden Beschlußfassung maßgebend.
War der betriebene Unterhaltsrückstand bei einer nicht auf § 6 Abs. 3 LohnPfG gestützten Exekutionsführung zur Zeit der Beschlußfassung über den Antrag bereits beglichen, dann ist die Exekution nicht nur in Ansehung des Rückstandes einzuschränken (§ 35 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 EO), sondern auch in Ansehung der erst künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen (vgl. Heller-Berger-Stix 2066 ff.).
Es steht fest, daß am Tag der Exekutionsbewilligung am 9. Dezember 1985 alle bereits fällig gewordenen Unterhaltsforderungen, zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt war, einschließlich des am 1. Dezember 1985 fällig gewordenen Unterhaltsbetrages für den Monat Dezember 1985 durch Zahlung getilgt waren und der Verzug des Klägers beendet war. Die von ihm am 30. Dezember 1985 erhobene Klage macht in Wahrheit die Einwendungen gegen den Anspruch und gegen die Exekutionsbewilligung geltend, nämlich
1. die Einwendung nach § 35 EO, daß die betriebenen Unterhaltsansprüche von restlich S 3.000,-- für Oktober 1985, von restlich S 1.000,-- für November 1985 und von S 4.000,-- für Dezember 1985 durch die Zahlungen am 8. November 1985 (S 1.000,--), am 12. November 1985 (S 3.500,--) und am 3. Dezember 1985 (S 4.000,--) erloschen sind,
2. die Einwendung nach § 36 Abs. 1 Z 1 EO, daß deshalb die erst künftig ab dem 1. Jänner 1986 fällig werdenden Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution noch nicht vollstreckbar waren. Bei der gebotenen Berücksichtigung des zur Begründung dieser Einwendungen vorgetragenen Sachverhalts kann das Urteilsbegehren nur dahin verstanden werden, daß die bereits beglichenen, aber dennoch betriebenen Unterhaltsforderungen für erloschen und im übrigen die gesamte Exekution für unzulässig zu erklären seien. Im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen ergibt sich auch, daß das Erstgericht in diesem Sinne entschieden hat, und dies zutreffend, weil die bis zum Tag der Exekutionsbewilligung bereits fällig gewesenen Unterhaltsansprüche, zu deren Gunsten die Forderungsexekution bewilligt wurde, infolge der dem Entstehen des Titels nachfolgenden, der Exekutionsbewilligung vorangehenden Zahlungen aufgehoben wurden und deshalb die für die Vollstreckbarkeit der sonst betriebenen Ansprüche maßgebenden Tatsachen nicht eingetreten waren. Über Revision des Klägers ist das Urteil des Berufungsgerichtes durch Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes mit der Verdeutlichung des Spruches abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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