OGH 2Ob810/52

OGH2Ob810/5221.1.1953

SZ 26/19

Normen

EO §35
EO §372
Lohnpfändungsverordnung §6 Abs3
Lohnpfändungsverordnung §13
EO §35
EO §372
Lohnpfändungsverordnung §6 Abs3
Lohnpfändungsverordnung §13

 

Spruch:

Bezahlung des rückständigen Unterhaltes vor der Bewilligung der fortlaufenden Exekution nach § 6 Abs. 3 Lohnpfändungsverordnung bewirkt nicht ihre Unzulässigkeit, wenn ein Rückstand im Zeitpunkt der Überreichung des Exekutionsantrages bestanden hat.

Entscheidung vom 21. Jänner 1953, 2 Ob 810/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Braunau a. I.; II. Instanz: Kreisgericht Ried i. I.

Text

Gegen den Kläger, der mit der Unterhaltsleistung für die Monate November und Dezember 1951 an sein minderjähriges Kind, die Beklagte, säumig war, wurde von der Mutter und Sachwalterin des Kindes am 27. Dezember 1951 der Antrag auf fortlaufende Exekution nach § 6 Abs. 3 Lohnpfändungsverordnung gestellt; mit dem Beschluß vom 9. Jänner 1952 wurde der Antrag bewilligt. Da der Kläger am 21. Dezember 1951 den Unterhaltsrückstand durch die Post abgesendet hatte, begehrte er die Unzulässigerklärung der Exekution; seine Zahlung war der Kindesmutter erst am 27. Dezember 1951, nachdem der Exekutionsantrag überreicht war, zugekommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die vom angefochtenen Urteil zu entnehmende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nur der Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung - und nicht der vielleicht wesentlich früher gelegene Zeitpunkt des Anbringens des Exekutionsantrages - als entscheidend angesehen werden könne, ist an sich schon nicht unbedenklich, weil sie dazu führt, daß sich eine Verzögerung in der Erledigung des Exekutionsgesuchs grundsätzlich stets zu Lasten des betreibenden Gläubigers auswirken müßte. Vorliegendenfalls ist jedoch die Exekution um die verspätet gezahlten Unterhaltsbeträge für November und Dezember 1951 bereits eingeschränkt worden; es geht daher überhaupt nur mehr um die Frage, ob die gemäß § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV. mitbeantragte und mitbewilligte fortlaufende Exekution (zur Hereinbringung der ab 1. Jänner 1952 fällig werdenden Unterhaltsraten) aufrecht bleiben oder aber für unzulässig erklärt werden soll. Und hier steht das Revisionsgericht auf dem Standpunkt, daß die Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkt seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV. zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exekutionsantrages, aber jedenfalls erst nach seiner Anbringung beglichen worden sind. Denn der § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV. soll den durch den § 13 Abs. 3 derselben Verordnung aufgehobenen § 372 EO. ersetzen und gleichfalls gewisse als besonders schutzwürdig erkannte Ansprüche, vor allem gesetzliche Unterhaltsansprüche, in bevorzugter Weise sichern. Von solchen Erwägungen geleitet, hat die frühere Rechtsprechung daran festgehalten, daß eine Sicherstellungsexekution nach § 372 EO. schon dann gerechtfertigt sei, wenn auch nur einmal zur Hereinbringung fälliger Unterhaltsraten "ein Exekutionsantrag gestellt werden mußte" (vgl. die Begründung des Judikats 11 neu, SZ. V/231). Ähnlichen rechtspolitischen Zielen dient auch die "Vorratspfändung" des § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV.; sie soll der Gefahr eines künftigen Zahlungsverzuges vorbeugen (vgl. Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zu § 6 LohnpfändungsV., F II 2). Es hieße diesem Gedanken nicht gerecht werden, wollte man im vorliegenden Fall der beklagten Partei die Vergünstigung des § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV. nur deshalb absprechen, weil der längst säumige Verpflichtete endlich doch gezahlt hat. Da er im Zeitpunkt der Überreichung des Exekutionsgesuchs noch immer säumig war, kann er sich nicht dadurch beschwert erachten, daß die seinerzeit mit vollem Recht beantragte - und sodann auch bewilligte - Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsraten aufrecht bleiben.

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