European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00009.15T.0121.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Erstverpflichteten am 25. November 2014 zugestellt.
Am 9. Dezember 2014 langte das als „Rekurs“ bezeichnete, vom Erstverpflichten persönlich verfasste und an das Rekursgericht adressierte Rechtsmittel, das den Beschluss des Rekursgerichts erkennbar zur Gänze bekämpft, in der Einlaufstelle des Landesgerichts Wels und ‑ nach Weiterleitung durch das Landesgericht Wels ‑ am 15. Dezember 2014 in der Einlaufstelle des Bezirksgerichts Wels ein.
Rechtliche Beurteilung
Das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel ist verspätet:
Die Rekursentscheidung bezieht sich auf zwei vom Erstgericht im Exekutionsverfahren gefasste Beschlüsse, auf eine vom Erstgericht in einem Ablehnungsverfahren getroffene Entscheidung und auf einen Beschluss des Erstgerichts über einen Verfahrenshilfeantrag. Die 14‑tägige Frist (§ 521 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) für den beim Erstgericht einzubringenden (§ 520 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) Revisionsrekurs endete am 9. Dezember 2014.
Wird ein Rechtsmittel ‑ wie hier ‑ beim unzuständigen Gericht eingebracht, dessen Einlaufstelle auch nicht mit jener des an sich zuständigen Erstgerichts vereinigt ist (vgl RIS‑Justiz RS0041726), ist es nur dann rechtzeitig, wenn es ‑ anders als hier ‑ noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS‑Justiz RS0041584).
Das Rechtsmittel ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit einzugehen ist. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x = RIS‑Justiz RS0005946 [T14]; 4 Ob 191/13m).
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