OGH 3Ob86/84 (RS0052509)

OGH3Ob86/8424.10.1984

Rechtssatz

Aus Pkt 9 Abs 2 AGBKr, Fassung vom 01.10.1979, wonach ein Kunde, der Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung), statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen hat, kann keine Pflicht der Bank, sich auf eine Kontoüberziehung einzulassen, abgeleitet werden. Die Bank wird jedoch in aller Regel zur Vornahme einer Kontoüberziehung berechtigt sein, weil die Überziehung als konkludentes Anbot zu einer Erweiterung des bestehenden Kreditrahmens anzusehen sein wird.

Normen

AGBKr 1979 Pkt9

3 Ob 86/84OGH24.10.1984

Veröff: SZ 57/160 = EvBl 1985/27 S 117 = JBl 1986,42 (Berger) = RdW 1985,149

8 Ob 10/88OGH07.12.1988

Beisatz: Hier: In der durch Ausstellung von Überweisungsaufträgen vorgenommenen Überziehung der gewährten Kontokorrentkredite ist ein konkludentes Angebot des Kreditnehmers zur Vertragsänderung durch Erweiterung des auf Grund des jeweiligen Kreditvertrages bestehenden Kreditrahmens zu sehen; die Annahme dieses Anbots erfolgte durch die tatsächliche Ausführung dieser Überweisungsaufträge. (T1) Veröff: ÖBA 1989,740

1 Ob 628/93OGH21.12.1993

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 31/07hOGH27.03.2008

Vgl; Vgl Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0030OB00086_8400000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)