OGH 3Ob846/24 (RS0022649)

OGH3Ob846/2418.11.1924

Rechtssatz

Die verheiratete Tochter hat nach Scheidung ihrer Ehe keinen Anspruch gegen die Eltern auf Bestellung des Heiratsgutes.

Normen

ABGB §1220
ABGB §1231

3 Ob 846/24OGH18.11.1924

Veröff: SZ 6/362

8 Ob 123/65OGH27.04.1965
3 Ob 504/80OGH09.04.1980
2 Ob 527/81OGH06.10.1981
5 Ob 515/82OGH09.02.1982

Auch

7 Ob 691/83OGH17.11.1983

Veröff: SZ 56/169

2 Ob 10/99fOGH30.03.2000

Vgl aber; Beisatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. (T1); Veröff: SZ 73/63

7 Ob 20/01vOGH14.02.2001

Auch; Beisatz: Die Ehe muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz aufrecht sein. (T2)

1 Ob 61/03gOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T3)

7 Ob 137/10pOGH29.09.2010

Dokumentnummer

JJR_19241118_OGH0002_0030OB00846_2400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)