Rechtssatz
Die Unwirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber dem anfechtenden Gläubiger hat nur soweit Bedeutung, als sie die Voraussetzung für eine Leistung an den anfechtenden Gläubiger und damit eine Rückgängigmachung der eingetretenen Befriedigungsverletzung bildet. Sie ist daher immer nur als Voraussetzung oder Vorfrage der Leistungspflicht des Anfechtungsgegners von Bedeutung und gehört als solche nicht in den Urteilsspruch, sondern in die Urteilsgründe.
1 Ob 98/54 | OGH | 03.03.1954 |
Veröff: JBl 1954,464 |
5 Ob 65/00w | OGH | 28.03.2000 |
Vgl auch; nur: Die Unwirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber dem anfechtenden Gläubiger ist immer nur als Voraussetzung oder Vorfrage der Leistungspflicht des Anfechtungsgegners von Bedeutung und gehört als solche nicht in den Urteilsspruch, sondern in die Urteilsgründe. (T1) |
1 Ob 295/01s | OGH | 17.12.2001 |
Auch; Beisatz: Die relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, auf die noch näher eingegangen werden wird, ist Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, also nicht selbstständig feststellungsfähig. (T2) Beisatz: Nach dem Erfolg einer Anfechtung ist die betroffene Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) unwirksam. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19541229_OGH0002_0030OB00824_5400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)