Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte auf Grund des "Urteils" des Schiedsgerichtes "neben" der Ungarischen Handelskammer in Budapest vom 5. Juni 1989 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von S 2,609.279,65 sA wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge, sprach aber nicht aus, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Nach § 83 Abs 3 EO idF des Art XI Z 2 WGN 1989 ist der weitere Rekurs gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund im Ausland errichteter Akte oder Urkunden erhobenen Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Im übrigen gelten aber über § 78 EO auch für diesen Revisionsrekurs die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses. Es muß daher eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu lösen sein und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigen (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Auf die nach dem 31. Dezember 1989 datierte Rekursentscheidung sind die neuen Rechtsmittelverfahrensvorschriften idF der WGN 1989 anzuwenden (Art XLI Z 5 WGN). Die §§ 500 und 500a ZPO finden sinngemäße Anwendung (§ 526 Abs 3 ZPO idF WGN 1989). Es wäre daher, weil der Revisionsrekurs bei der S 50.000,- weit übersteigenden betriebenen Geldforderung zufolge § 83 Abs 3 EO idF WGN 1989 trotz Vollbestätigung nicht jedenfalls unzulässig ist, vom Rekursgericht auszusprechen gewesen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF).
Auf den Nachtrag des unterbliebenen Ausspruches des Rekursgerichtes (EvBl 1984/15; MietSlg 35.814 ua) kann zwar nicht deshalb verzichtet werden, weil bei Unterlassung des Ausspruches stets nur ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben werden könne. Dieser Ansicht von Steininger, Problematik der neuen "nichtbindenden Unzulässigkeit" der Anrufung des Höchstgerichtes, RZ 1989, 240, wird nicht gefolgt, weil es einen Unterschied macht, ob ein ordentliches oder ein außerordentliches Rechtsmittel zusteht (vgl § 506 Abs 1 Z 5, § 507 Abs 2, § 508 Abs 2, § 528 Abs 3 ZPO). Ein Bedarf nach der Ergänzung der Rekursentscheidung durch den geforderten Ausspruch besteht aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber ohnedies erhebliche Rechtsfragen in seinem Rechtsmittel aufgezeigt hat. In diesem Fall ist dem Rekursgericht nicht die ohnedies den Obersten Gerichtshof nicht bindende Entscheidung abzuverlangen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, weil der Oberste Gerichtshof, gleich wie ein nachgetragener Ausspruch lauten würde (vgl § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO idF WGN 1989), ohnedies eine Sachentscheidung zu treffen hat.
Nach dem zwischen den Parteien am 16. April 1987 geschlossenen Lieferungsvertrag liegt folgende schriftliche Schiedsklausel vor:
"15. Schiedsgericht
Der vorliegende Vertrag, einschl. Abschluss, Gültigkeit, Erfüllung desselben unterliegt der ausschließlichen Kompetenz der Schiedsgerichte der Ungarischen Handelskammer, Budapest, sowie der Bundeswirtschaftskammer, Wien."
Der Oberste Gerichtshof hat schon in der zu einer Exekutionsbewilligung auf Grund eines Urteiles = Schiedsspruches des ständigen Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer in Budapest ergangenen Entscheidung vom 5. Oktober 1988 zu 3 Ob 58/88 eine Schiedsgerichtsvereinbarung: "In eventuellen juristischen Fragen ist das neben der Ungarischen Handelskammer wirkende Gericht zuständig" als ausreichend angesehen; damit könne nur gemeint sein, daß für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das Schiedsgericht bei der Ungarischen Handelskammer in Budapest entscheiden solle, weil die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes der vorliegenden Art im Ost-West-Handel der ständigen Übung entspricht und im Zweifel immer die im internationalen Verkehr typische institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit gemeint ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nur insoweit, als hier die "ausschließliche Kompetenz" sowohl des Schiedsgerichtes (bei) der Ungarischen Handelskammer in Budapest als auch des Schiedsgerichtes der Bundeswirtschaftskammer in Wien vereinbart ist. Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei nicht, daß deshalb die Schiedsgerichtsvereinbarung ungültig wäre. Vielmehr kommen nach Wahl der Vertragsteile als Schiedsgericht die bei der Ungarischen Handelskammer oder der Bundeswirtschaftskammer eingerichteten institutionellen Schiedsgerichte unter Ausschluß anderer zuständiger Gerichte zum Zuge. Es liegt ein gültiger Schiedsvertrag vor, der die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtes begründete, das hier sogar von der verpflichteten Partei selbst mit Klage und sodann erst von der betreibenden Partei mit Widerklage angerufen worden war.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt durch als Schiedsspruch bezeichnetes Erkenntnis, wobei vor allem bei im Ausland tagenden Schiedsgerichten deren Verfahrensordnung maßgebend ist (vgl Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes ÄbeiÜ der Ungarischen Handelskammer in Fellhauer-Strohbach, Handbuch der Internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 379 ff). Abgesehen davon, daß auch in diesem Bereich die Benennung des Schiedsspruches als Urteil nicht schaden würde, handelt es sich überdies um bloße Übersetzungsfragen (itületet =
Urteilsspruch/Erkenntnis/Richterspruch), wie auch bei der Bezeichnung des vereinbarten institutionellen Schiedsgerichtes: "a Magyar Gazdasagi Kemera mellet szervezett Valasztottbirosaghoz" (mellett = neben/bei).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200 liegen daher vor. Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung wurden vorgelegt. Auf die geltend gemachten Versagungsgründe, die im Widerspruchsverfahren vorzutragen sind, kommt die Revisionsrekurswerberin selbst nicht mehr zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.
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