Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 17.112,15 S als weitere Exekutionskosten bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin 1.555,65 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit Schiedsspruch (Urteil) des Ständigen Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer in Budapest vom 19. Juni 1986 Nr. (VB) 84.132 wurde die beklagte Partei "Firma Karl A*** Internationale Spedition und Transporte, Österreich" verurteilt, der klagenden Partei "V*** 16, Sz Vallalat, Zalaegerszeg, Unternehmen V*** Nr. 16, Zalaegerszeg" 1,000.000 S ("ATS") samt 8 % Zinsen seit 21. Februar 1984 und 15.658 Forint Kosten (Schiedsgerichtsgebühr) zu zahlen.
Mit Beschluß desselben Schiedsgerichtes vom 23. März 1987 wurde der Name der beklagten Partei auf "Karl A*** Kommanditgesellschaft Internationale Spedition und Transporte, Eugendorf 290" korrigiert.
Mit Beschluß desselben Schiedsgerichtes vom 29. Juni 1987 wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bestätigt, wobei die klagende Partei jeweils als "V*** Unternehmen Nr. 16 in Zalaegerszeg" bezeichnet ist.
Laut einem Gründungsbeschluß des Ungarischen Verkehrsministers vom Oktober 1985 Nr. 556.781/1985 wurde der Name des Unternehmens V*** unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung des Beschlusses Nr. 450.110/1984 "Z*** V***" und der Amtssitz mit "Zalaegerszeg, Gasparichstraße 16" festgelegt.
Die mögliche Schiedsgerichtsvereinbarung, welche dem oben erwähnten Schiedsspruch zugrunde liegt, ist in Punkt II/11 einer ab 1. März 1983 gültigen Vereinbarung enthalten, welche inzwischen einer "Firma Karl A*** Internationale Spedition und Transporte A-5301 Eugendorf 290" (so im Kopf der Vereinbarung) oder einer "Karl A*** Kommanditgesellschaft Internationale Spedition und Transporte A-5301 Eugendorf 290" (so in der bei der Vertragsunterzeichnung verwendeten Stampiglie) und einer "Firma V*** T***, Lenin Krt. 96 H-1391 Budapest VI" abgeschlossen wurde. Gemäß Punkt I, 2 dieser Vereinbarung übernimmt die Ungarische Vertragspartei die in Punkt I, 1 angeführten Transporte, wobei der effektive Transportführer der "V*** 16/Zalaegerszeg" ist. Die mögliche Schiedsgerichtsklausel lautet gemäß Punkt II/11 dieser Vereinbarung: "In eventuellen juristischen Fragen ist das neben der Ungarischen Handelskammer wirkende Gericht zuständig". Zu HRA 3210 des Landesgerichtes Salzburg ist die Firma "Karl A***", eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Eugendorf, eingetragen, deren persönlich haftende Gesellschafterin die unter HRB 2675 des Landesgerichtes Salzburg eingetragene "Karl A*** Gesellschaft mbH" ist, während der frühere Geschäftsinhaber Karl A***, Kaufmann in Salzburg, ein Kommanditist dieser Gesellschaft ist.
Unter Berufung auf diese Urkunden, wobei der angeführte Gründungsbeschluß und möglicherweise auch die seit 1. März 1983 wirksame Vereinbarung nur in einer beglaubigten Kopie vorgelegt wurden, beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Partei.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrages ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Gründen ausging:
Durch den vorgelegten Gründungsbeschluß sei zwar die Identität zwischen der im Schiedsspruch genannten Firma und der betreibenden Partei bescheinigt. Aus der undatierten seit 1. März 1983 wirksamen Vereinbarung, die überdies nicht im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorgelegt worden sei, ergebe sich aber nicht, daß zwischen der verpflichteten Partei und der betreibenden Partei die Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden sei. Insbesondere wisse man nicht, ob die Firma V*** 16 Rechtsnachfolger der Firma V*** T*** sei. - Zweifel bestünden aber auch an der Identität der verpflichteten Partei mit der im Schiedsspruch und in der seit 1. März 1983 wirksamen Vereinbarung angeführten "Karl A*** Kommanditgesellschaft", weil es neben der Kommanditgesellschaft auch den Einzelkaufmann Karl A*** geben könne. - Auf den Rekursgrund, die in der Vereinbarung enthaltene Klausel sei keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, ging das Gericht zweiter Instanz nicht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Auf die Vollstreckung des vorliegenden Schiedsspruches ist das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl. 1961/200 (New Yorker Übereinkommen) anzuwenden. Gemäß Art. IV Absatz 1 lit b dieses Übereinkommens hat die Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches beantragt, die Urschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung (schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. II des Übereinkommens) oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes hat die betreibende Partei innerhalb der aufgetragenen Frist eine beglaubigte Abschrift der seit 1. März 1983 wirksamen Vereinbarung vorgelegt, sodaß der bisher bestehende Mangel behoben ist. Die Schiedsgerichtsklausel ist im vorliegenden Fall nicht besonders deutlich formuliert. Trotzdem kann ihr aber mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß der Ausdruck "in eventuellen juristischen Fragen" dasselbe heißen soll wie "für alle aus dem abgeschlossenen Vertrag entstehenden Streitigkeiten", und daß mit dem "neben der Ungarischen Handelskammer wirkenden Gericht" das ständige Schiedsgericht bei der Ungarischen Handelskammer in Budapest gemeint ist. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes der vorliegenden Art entspricht nämlich im Ost-West-Handel einer ständigen Übung (vgl. etwa Fellhauser/Strohbach, Handbuch der Internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit), sodaß im Zweifel immer die im internationalen Verkehr typische institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit gemeint ist (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit I Rz 382 mit dem ähnlichen Beispiel "Arbitrage Moskau" ist "Außenhandels-Schiedskommisson bei der Sowjetischen Industrie-Handelskammer"; vgl. auch RdW 1988, 12).
Die betreibende Partei "Z*** V***" ist dieselbe, zu deren Gunsten der Schiedsspruch erging; denn die dort als "V*** 16" oder "Unternehmen V*** Nr. 16" bezeichnete klagende Partei ist mit der jetzigen betreibenden Partei identisch, was sich aus dem Gründungsbeschluß vom Oktober 1985 über die Umorganisation der V***-Unternehmen und der Auskunft des Ministeriums für Verkehrswesen der Ungarischen Volksrepublik vom 4. August 1988 ergibt, welche die betreibende Partei über Aufforderung des Obersten Gerichtshofes fristgerecht vorgelegt hat. Die in der seit 1. März 1983 wirksamen Vereinbarung als "V*** T***" bezeichnete Vertragspartei war das Mutterunternehmen aller selbständigen V***-Unternehmen und nach ungarischem Recht zum Abschluß einer Schiedsgerichtsvereinbarung mit Wirkung für die einzelnen Tochterunternehmen berechtigt (Auskunft des Ministeriums für Verkehrswesen der Ungarischen Volksrepublik vom 4. August 1988). Die verpflichtete Partei "Firma Karl A***" ist die unter HRA 3210 des Landesgerichtes Salzburg eingetragene Kommanditgesellschaft, zu deren Firmenwortlaut das Wort "Kommanditgesellschaft" nicht gehört und daher mit der im Schiedsspruch ursprünglich (richtig) als "Firma Karl A***" und gemäß einem Berichtigungsbeschluß später (etwas unrichtig) als "Karl A*** Kommanditgesellschaft" bezeichneten beklagten Partei identisch. Anhaltspunkte dafür, daß neben der Kommanditgesellschaft noch eine Einzelfirma gleichen Namens besteht, liegen nicht vor. Im Handelsregister sind neben der Firma Karl A*** (HRA 3210) nur Karl A*** Gesellschaft mbH (HRB 2645) und eine Karl A*** Transportgesellschaft mbH (HRB 1817) eingetragen (Handelsregister Österreich, Jupiterverlag).
Der Exekutionsbewilligung stehen daher keine Hindernisse entgegen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 74 und 80 EO und 40, 41 und 50 ZPO.
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