OGH 3Ob79/55 (RS0044570)

OGH3Ob79/5516.3.1955

Rechtssatz

§ 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat; sie trifft aber nicht ein Verhalten außerhalb des Vorprozesses. Niemand ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen, oder eine Klage eingebracht hat. Man kann von niemanden verlangen, daß er Amtsblätter durchsucht, ob nicht irgendjemand auf den Gedanken gekommen ist, ihn zu klagen, oder sonstige Erhebungen anzustellen, ob ein anderer ihn geklagt hat (Kurator).

Normen

ZPO §530 Abs2 H

3 Ob 79/55OGH16.03.1955
1 Ob 179/57OGH27.03.1957
3 Ob 154/51OGH14.03.1951

nur: § 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat. (T1)

7 Ob 444/57OGH09.10.1957

nur T1

4 Ob 139/60OGH18.10.1960

Veröff: SozM IVA/d,209

1 Ob 183/64OGH01.12.1964
5 Ob 18/68OGH24.01.1968

Beisatz: Sorgfaltspflicht nach § 1297 ABGB. (T2)

1 Ob 210/72OGH31.01.1973
5 Ob 176/75OGH21.10.1975

nur T1; Veröff: JBl 1976,439

8 Ob 36/81OGH21.05.1981

nur T1; Beisatz: An die gerade im Falle der rechtsanwaltlich vertretenen Partei ein strenger Maßstab angelegt werden; sie findet aber auch hier ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden muß. (T3)

7 Ob 801/81OGH04.03.1982

nur T1

9 ObA 7/00wOGH14.06.2000

nur T1

10 Ob 73/01kOGH03.04.2001

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Verschulden liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. (T4)

10 Ob 127/00zOGH10.07.2001

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. (T5)

8 ObA 9/02kOGH18.04.2002

nur T1; Beis wie T5

8 Ob 251/02yOGH19.12.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

9 ObA 29/03kOGH19.03.2003

Vgl auch; nur T1

6 Ob 46/17hOGH07.07.2017

Dokumentnummer

JJR_19550316_OGH0002_0030OB00079_5500000_001

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