OGH 10Ob73/01k

OGH10Ob73/01k3.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Georgine S***** vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cg 34/00s des Landesgerichtes Eisenstadt (Streitwert S 340.000 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2001, GZ 16 R 128/00m-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) gemäß § 530 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, diese vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. § 530 Abs 2 ZPO setzt also voraus, dass eine Partei nicht die ihr nach der Prozessordnung obliegende Diligenzpflichten verletzt hat (RIS-Justiz RS0044570). Ein Verschulden liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. Ergibt bereits das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachten Tatsachen oder Beweise im Vorprozess gar nicht geltend gemacht werden konnten, dann ist das Vorbringen kein tauglicher Wiederaufnahmegrund und die Klage daher im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 538; Fasching, ZPR2 Rz 2067; RIS-Justiz RS0044558; RS0111662 uva).

Im Vorprüfungsverfahren ist demnach zu beurteilen, ob die Behauptungen des Klägers ausreichen, den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund und das fehlende Verschulden des Klägers im vorliegenden Fall schlüssig darzutun. Die grundsätzlich nach den Maßstäben des § 1297 ABGB zu beurteilende prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles richtet (RIS-Justiz RS0044533), weshalb einer Entscheidung darüber grundsätzlich keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (8 Ob 334/99x ua; RIS-Justiz RS0109743; RS0111578). Die Beurteilung des Rekursgerichtes, der Kläger wäre in der Tagsatzung vom 13. 9. 2000, als seine angeblichen finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere auch angeblich offene Finanzamtsnachzahlungen von Zeugen als Motiv für die vom Kläger bestrittene Empfangnahme eines Darlehens genannt wurden, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt in der ihm obliegenden Mitwirkung bei der Stoffsammlung verhalten gewesen, bei einer Bestreitung der Richtigkeit dieser Angaben seine ergänzende Einvernahme zu diesem Beweisthema oder auch die Einholung einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes durch das Gericht zu beantragen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (1 Ob 512/92; 1 Ob 710/88; EvBl 1979/204 ua). In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann daher eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Die Unterlassung dieser Beweisanträge indiziert aber das der vorliegenden Wiederaufnahmsklage entgegenstehende Verschulden.

Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob die vom Kläger mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegte Buchungsliste des Finanzamtes abstrakt geeignet wäre, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung im Hauptprozess herbeizuführen.

Stichworte