Rechtssatz
§ 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat; sie trifft aber nicht ein Verhalten außerhalb des Vorprozesses. Niemand ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen, oder eine Klage eingebracht hat. Man kann von niemanden verlangen, daß er Amtsblätter durchsucht, ob nicht irgendjemand auf den Gedanken gekommen ist, ihn zu klagen, oder sonstige Erhebungen anzustellen, ob ein anderer ihn geklagt hat (Kurator).
3 Ob 154/51 | OGH | 14.03.1951 |
nur: § 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat. (T1) |
4 Ob 139/60 | OGH | 18.10.1960 |
Veröff: SozM IVA/d,209 |
5 Ob 18/68 | OGH | 24.01.1968 |
Beisatz: Sorgfaltspflicht nach § 1297 ABGB. (T2) |
5 Ob 176/75 | OGH | 21.10.1975 |
nur T1; Veröff: JBl 1976,439 |
8 Ob 36/81 | OGH | 21.05.1981 |
nur T1; Beisatz: An die gerade im Falle der rechtsanwaltlich vertretenen Partei ein strenger Maßstab angelegt werden; sie findet aber auch hier ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden muß. (T3) |
7 Ob 801/81 | OGH | 04.03.1982 |
nur T1 |
10 Ob 73/01k | OGH | 03.04.2001 |
nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Verschulden liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. (T4) |
10 Ob 127/00z | OGH | 10.07.2001 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0030OB00079_5500000_001
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