OGH 3Ob78/75 (RS0037064)

OGH3Ob78/7522.4.1975

Rechtssatz

Infolge Unterlassung des Antrages auf Versäumungsurteil gemäß § 442 in Verbindung mit § 396 ZPO tritt ex lege Ruhen mit der Wirkung gemäß § 163 ZPO ein, dass das Erstgericht kein Urteil fällen darf. Ein dennoch gefälltes Urteil kann mit einer diesen Fehler als Beschwerdegrund geltend machenden Berufung während der Fortdauer des Ruhens bekämpft werden.

Normen

ZPO §163
ZPO §168 I
ZPO §442

3 Ob 78/75OGH22.04.1975

Veröff: EvBl 1976/26 S 48 = SZ 48/46

8 Ob 510/83OGH24.11.1983

nur: Infolge Unterlassung des Antrages auf Versäumungsurteil gemäß § 442 in Verbindung mit § 396 ZPO tritt ex lege Ruhen mit der Wirkung gemäß § 163 ZPO ein, dass das Erstgericht kein Urteil fällen darf. (T1) Beisatz: Jedoch nur, wenn die erschienene Partei richterlicher Aufforderung, die jedenfalls im Protokoll festzuhalten ist, den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils nicht stellt. (T2) Veröff: SZ 56/174

1 Ob 334/98vOGH15.12.1998

Auch; nur T1

8 ObA 193/02vOGH20.03.2003

Auch

9 Ob 36/05tOGH03.08.2005

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Diese Anleitungspflicht gilt auch nach der hier anzuwendenden Rechtslage (§§398, 442 ZPO idF der ZVN2002). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0030OB00078_7500000_004

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