Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 27.1.1993 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei den Vollzug einer bereits angedrohten Geldstrafe und bestimmte unter Androhung eines schärferen Zwangsmittels von einem Monat Haft an Andrei *****-R***** eine neue Frist von fünf Tagen zur Erbringung unvertretbarer Handlungen, in eventu unter Androhung des Zwangsmittels von S 500.000,--.
Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 87/92; 3 Ob 14/93 uva). Da das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 38/92; 3 Ob 87/92; 3 Ob 14/93 uva).
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