Rechtssatz
Der Oppositionskläger hat auch im Fall der Beendigung der (im Sinne des § 6 Abs 3 LPfG geführten) Exekution in Ansehung des Unterhaltsrückstandes weiterhin ein rechtliches Interesse an der Erledigung der Einwendungen gegen den Rückstand, weil das Bestehen des Rückstandes auch Voraussetzung für die Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge ist und daher die Einstellung der gesamten Exekution nach § 35 Abs 4 EO schon dann erreicht werden kann, wenn bloß festgestellt wird, dass zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrages ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden hat.
3 Ob 76/73 | OGH | 05.06.1973 |
Veröff: RZ 1974/19 S 46 |
3 Ob 2/80 | OGH | 21.01.1981 |
Auch |
3 Ob 306/98s | OGH | 15.09.1999 |
Auch; Beisatz: Aber selbst dann, wenn die Unterhaltsrückstände bereits hereingebracht wurden, ist die Oppositionsklage nach wie vor zulässig; es kann auch das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs bloß mit einem Teilbetrag ausgesprochen werden. Da eine beendete Exekution weder eingestellt noch eingeschränkt werden kann, ist die Einschränkung bezüglich der in Zukunft fällig werdenden betriebenen Unterhaltsbeträge auszusprechen, wenn nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die früher fällig gewordenen Beträge auf Grund der Exekutionsbewilligung durch den Drittschuldner bereits bezahlt wurden und die Exekution daher insoweit beendet ist. (T1); Veröff: SZ 72/140 |
3 Ob 292/05w | OGH | 29.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung über nicht mehr betriebene Ansprüche bestand im konkreten Fall nicht weiter, weil ohnehin noch ein behaupteter Unterhaltsrückstand exekutionsverfangen und strittig war. (T2); Veröff: SZ 2006/44 |
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_006
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