Normen
AußStrG 2005 §58 Abs1
AußStrG 2005 §58 Abs3
AußStrG 2005 §71 Abs4
3 Ob 76/08k | OGH | 11.07.2008 |
Beisatz: Hier: Revisionsrekurs zeigt bis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs keine weiteren erheblichen Rechtsfragen auf. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde durch Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die übergangenen Parteien, die kein (weiteres) Rechtsmittel erhoben, saniert. (T1) |
6 Ob 35/09d | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Wegen des ins Außerstreitverfahren übernommenen Modells der Zulassungsrevision (§ 62 Abs 1 AußStrG) ist im Verfahren dritter Instanz diesem Fall jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, dass ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen der zuletzt genannten Norm zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 und Abs 3 AußStrG), weil auch in diesen Fällen eine (eingeschränkte) Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung erfolgt und damit eine im gegebenen Zusammenhang einer Vollbestätigung gleichzuhaltende Entscheidung vorliegt. (T2) |
3 Ob 71/09a | OGH | 22.04.2009 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 181/15s | OGH | 16.10.2015 |
Auch |
6 Ob 115/16d | OGH | 29.11.2016 |
4 Ob 149/18t | OGH | 23.08.2018 |
Dokumentnummer
JJR_20080711_OGH0002_0030OB00076_08K0000_001
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