OGH 3Ob72/80

OGH3Ob72/8017.9.1980

SZ 53/118

Normen

EO §210
EO §216 Abs2
EO §210
EO §216 Abs2

 

Spruch:

Die Anmeldung von Zinsen im Verteilungsverfahren muß alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben (Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes) enthalten

OGH 17. September 1980, 3 Ob 72/80 (LGZ Graz 2 R 195, 196/80; BGZ Graz 10 E 42/79)

Text

Auf der durch kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO verwerteten Liegenschaftsanteile des Anton K an der Liegenschaft EZ 1563 KG sind für Darlehensforderungen der G-Bank (im folgenden Rekurswerberin) folgende Pfandrechte einverleibt: In COZ 27/31 für restliche 515 235 S, in COZ 30 für 440 265 S und in COZ 32 für 73 500 S, je samt 7% Zinsen und 8 % Verzugs- und Zinseszinsen sowie einer entsprechenden Nebengebührensicherstellung.

Die Rekurswerberin hat ihre Forderungen aus diesen Darlehen im Verteilungsverfahren schriftlich unter Vorlage beglaubigter Abschriften der Schuld- und Pfandbestellungsurkunden sowie von Kontoauszügen der drei Darlehenskonten, aufgegliedert nach Kapital, Nebengebühren und Zinsen, letztere unter Anführung des auf jedem Konto bis 17. Dezember 1979 aufgelaufenen Betrages ("incl. Zinseszinsen und erhöhter Zinsen") und der darauf erfolgten Gutschriften mit einem Gesamtbetrag von 955 633.89 S angemeldet. Zur Verteilungstagsatzung ist die Rekurswerberin nicht erschienen.

Das Erstgericht hat aus dem Meistbot zunächst als Vorzugspost dem das Versteigerungsverfahren betreibenden Masseverwalter an Exekutions- und Prozeßkosten einen Betrag von insgesamt 139 510.19 S (Punkt I A des Meistbotsverteilungsbeschlusses) und sodann der Rekurswerberin jeweils in der bücherlichen Rangordnung insgesamt 896 598.42 S (Punkt I B lit. a des Verteilungsbeschlusses) zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen. Das Mehrbegehren der Rekurswerberin von 35 283.37 S sowie 7% Zinsen aus 550 518.27 S, aus 247 060.97 S und aus 65 072.70 S vom 1. Oktober 1978 bis 1. April 1979 wurde abgewiesen (Punkt II des Meistbotsverteilungsbeschlusses). Der Masseverwalter wurde mit seinem in diesem Umfange gegen die Forderung der Rekurswerberin bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch auf diese Entscheidung verwiesen (Punkt III des Meistbotsverteilungsbeschlusses). Das Erstgericht stützte sich bei der Zuweisung an die Rekurswerberin auf das von dieser für ihre Darlehensforderungen erwirkte Anerkenntnisurteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Juli 1979, 14 Cg 41/79-15, welches auch die Grundlage für ihren Beitritt zur gegenständlichen kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft bildete. Aus dem Umstand, daß das Anerkenntnisurteil nicht im vollen Umfang der ihm zugrunde liegenden Hypothekarklage entsprach, schloß das Erstgericht, daß der (im Verteilungsverfahren angemeldete) Differenzbetrag im Grundbuchsstand keine Deckung finde und daher nicht zuzuweisen sei.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Rekurswerberin soweit er sich gegen Punkt I A des Meistbotsverteilungsbeschlusses (vorzugsweise Zuweisung der Kosten an den Masseverwalter) richtete, zurück und gab ihm im übrigen keine Folge. Hinsichtlich der vorzugsweisen Befriedigung der Kostenansprüche des Masseverwalters fehle der Rekurswerberin, wie sich aus dem Zusammenhalt der §§ 234 und 213 EO ergebe, die Rekurslegitimation, da der verbleibende Meistbotsrest zur Deckung der angemeldeten Forderungen der Rekurswerberin mehr als ausreichend sei. Was die Teilabweisung der angemeldeten Forderungen der Rekurswerberin anlange, sei zwar die Ansicht des Erstgerichtes, daß das Anerkenntnisurteil vom 10. Juli 1979 die alleinige Zuweisungsgrundlage zu bilden habe, verfehlt, weil für die Verteilung des Meistbotes neben dem Akteninhalt die Forderungsanmeldung und der Grundbuchsstand maßgebend seien, sodaß es auf den für die Forderungsbetreibung notwendigen Exekutionstitel nicht entscheidend ankomme. Das Anerkenntnisurteil vom 10. Juli 1979 und die diesem zugrunde liegende Hypothekarklage ergäben keinen Aufschluß darüber, daß der Verpflichtete einen Teil der Forderung bezahlt oder daß die Rekurswerberin auf einen Teil ihres Anspruches verzichtet hätte. Auch der Masseverwalter habe in seinem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung derartiges nicht behauptet. Es sei daher von der Forderungsanmeldung auszugehen, doch ergebe sich daraus keine Änderung der Meistbotsverteilung zugunsten der Rekurswerberin: Das im Range COZ 27 einverleibte Pfandrecht hafte zufolge einer Teillöschung in COZ 31 nur mehr für eine Kapitalsforderung von 515 235 S; dieser Betrag sei der Rekurswerberin auch zugesprochen worden; ihr Mehrbegehren von 35 283.37 S samt Anhang sei daher mit Recht abgewiesen worden. An Zinsen seien der Rekurswerberin vom Erstgericht im Pfandrange COZ 27 25 789.98 S zugewiesen worden, das seien, wie im Anerkenntnisurteil vom 10. Juli 1979 zugesprochen, 7% aus 515 235 S für die Zeit vom 1. April 1979 bis 17. Dezember 1979. Die Rekurswerberin habe Zinsen in Höhe von 48 681.07 S angemeldet und dazu ausgeführt, daß es sich hiebei um "Zinsen inclusive Zinseszinsen und erhöhte Zinsen berechnet bis 17. Dezember 1979" handle. Die Richtigkeit dieser Zinsenberechnung könne aber weder aus dem Grundbuchsstand noch aus den vorgelegten Schuldurkunden überprüft werden. Der der Anmeldung angeschlossenen Aufstellung könne zwar der Zinssatz, nicht aber der zu verzinsende Betrag entnommen werden. Da der Verpflichtete verschiedene Teilzahlungen geleistet habe, die auf Grund der Schuldurkunden zuerst auf Zinsen, Gebühren und Kosten anzurechnen seien, könne die von der Rekurswerberin vorgelegte Zinsenanmeldung mangels Überprüfbarkeit nicht der Verteilung zugrunde gelegt werden. Eine mangelhafte Anmeldung habe zur Folge, daß jene Beträge, die sich nicht aus dem Grundbuch oder den Akten ergeben, nicht zuzuweisen seien. Das Erstgericht habe daher mit Recht nur die sich aus dem Exekutionsakt ergebenden titelmäßigen Zinsen zugewiesen. Gleiches gelte für die Zinsenanmeldungen zu den unter COZ 30 und 32 haftenden Pfandrechten. Das Erstgericht habe - dem Anerkenntnisurteil vom 10. Juli 1979 folgend - auf diese Forderungen höhere Kapitalsbeträge als angemeldet (nämlich im Range COZ 30 247 060.97 S statt 238 238.29 S und im Range COZ 32 65 072.70 S statt 62

469.92 S), dafür aber geringere Zinsen zugesprochen. Auch hier könne der jeweils begehrte Zinsenbetrag mangels entsprechender Anmeldung und Bescheinigung nicht überprüft werden.

Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Rekurswerberin, soweit es sich gegen die Zurückweisung ihres Rekurses richtete, zurück; im übrigen gab er ihm nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Bei der bekämpften Zuweisung an den Masseverwalter handelt es sich um diesem zuerkannte Prozeß- und Exekutionskosten. Nach der gemäß § 78 EO auch im Verteilungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt ein weiteres Rechtsmittel unzulässig. Die Sonderbestimmung des § 239 Abs. 3 EO schließt nämlich nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO (hinsichtlich bestätigender Beschlüsse der zweiten Instanz) aus, läßt aber die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO unberührt (Fasching IV, 456; SZ 24/30; JBl. 1962, 455 u. a.). Die Rechtsmittelbeschränkung der Z. 2 des § 528 ZPO erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (Fasching IV, 457 ff.; Heller - Berger - Stix, 666; EvBl. 1967/459 u. a.), ja selbst auf Formalentscheidungen, mit denen eine Überprüfung erstinstanzlicher Kostenentscheidungen durch die zweite Instanz abgelehnt wird (JB 13 neu; SZ 49/19; EvBl. 1968/406 u. a.). Da die zweite Instanz den Rekurs der Rechtsmittelwerberin nur in Ansehung einer als Kostenentscheidung im Sinne der vorstehenden Ausführungen aufzufassenden Zuweisung an den Masseverwalter zurückgewiesen hat, ist ein weiterer Rechtszug in diesem Punkte ausgeschlossen.

Die Nichtzuweisung eines Kapitalteilbetrages von 35 283.37 S der im Rang COZ 27 sichergestellten Forderung hat das Rekursgericht zutreffend damit begrundet, daß infolge einer Teillöschung (COZ 31) nur mehr der der Rekurswerberin ohnehin zugesprochene Kapitalbetrag von 515 235 S pfandrechtlich gesichert sei. Die Rekurswerberin vermag dieser Rechtsansicht nichts entgegenzusetzen, weshalb ein Hinweis auf die obige Abweisungsbegründung genügt.

Nach § 210 EO sind jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Verteilung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die im § 210 EO bezeichnete Weise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Insbesondere sind rückständige Zinsen einer verzinslichen Hypothekarforderung nur dann zuzuweisen, wenn sie entweder angemeldet wurden oder aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ersichtlich sind. Daß nicht mehr als drei Jahre rückständige Zinsen nach § 216 Abs. 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, besagt über das tatsächliche Bestehen eines Zinsenrückstandes nichts. Auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung begrundet noch nicht die Vermutung, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (Heller - Berger - Stix, 1439 f.). Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muß vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können (Heller - Berger - Stix, 1443; MGA EO[11], § 210, E 23).

Im vorliegenden Falle führte die Rekurswerberin in ihrer schriftlichen Forderungsanmeldung die Zinsen nur mit einer Globalsumme an, die sich als Differenz aus der Gesamtsumme der "Zinsen incl. Zinseszinsen und erhöhte Zinsen berechnet (offenbar ab Darlehensgewährung) bis 17. 12. 1979" abzüglich von "Eigenmittelgutschriften und Einzahlungen" ergibt. Eine Überprüfung dieses angemeldeten Zinsenrückstandes ist auch bei Berücksichtigung der mit der Anmeldung vorgelegten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden sowie der - übrigens nicht den Formvorschriften des § 210 EO entsprechenden (vgl. EvBl. 1976/82) - Kontoauszüge nicht möglich. Insbesondere kann den vorgelegten Urkunden nicht entnommen werden, daß über die zugesprochenen Zinsenbeträge hinaus in den angemeldeten Zinsenforderungen Zinsen aus den letzten drei Jahren vor der Zuschlagserteilung enthalten sind; nur diese könnten gemäß § 216 Abs. 2 EO überhaupt im Kapitalsrang zugewiesen werden. Mit Recht hat daher das Erstgericht der Rekurswerberin nur jene Zinsen zugesprochen, zu deren Hereinbringung ihr der Beitritt zum gegenständlichen Versteigerungsverfahren rechtskräftig bewilligt wurde.

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