Normen
AO §18
AO §60 Abs2
HGB §128
KO §164 Abs2
3 Ob 70/81 | OGH | 07.10.1981 |
Veröff: SZ 54/139 = GesRZ 1982,50 |
3 Ob 167/02h | OGH | 26.02.2003 |
Beisatz: Die Gesellschafter, die bis zur Rechtskraft der Ausgleichs-(Zwangs-)ausgleichs-Bestätigung nach § 128 HGB unbeschränkt hafteten, können sich somit, soferne die Gläubiger keinen Vorbehalt machten, auf die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) im Gesellschaftsverfahren berufen, sodass sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhaltsmäßig, betragsmäßig und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs beziehungsweise Zwangsausgleichs wird die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. (T1) |
8 Ob 96/03f | OGH | 28.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Gesellschaftern einer GesbR, die für den Betrieb einen Kredit aufgenommen haben, kommt bei einem Rechtsformwechsel in eine OHG (infolge Ausweitung des Geschäfts RS0023318) das Haftungsprivileg des § 164 Abs 2 KO zugute. (T2) |
8 Ob 97/03b | OGH | 18.09.2003 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
8 Ob 8/05t | OGH | 17.03.2005 |
3 Ob 32/09s | OGH | 22.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Soweit der Zwangsausgleich erfüllt ist, wird zufolge § 164 Abs 2 KO jeder Gesellschafter von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei. Soweit noch keine Zahlung erfolgt ist bzw die Ausgleichsquote noch nicht fällig ist, stellt die gemäß § 156 Abs 1 KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit eine den Anspruch hemmende Tatsache im Sinne des § 35 Abs 1 EO dar, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß § 156 Abs 4 KO wieder „auflebt", also wieder klagbar wird. (T3); Veröff: SZ 2009/52 |
Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0030OB00070_8100000_001
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