OGH 5Ob657/81 (RS0023318)

OGH5Ob657/8115.6.1982

Rechtssatz

Geben die Gesellschafter einer OHG - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufgabe des Geschäftsbetriebes auf Grund einer freien Entschließung oder unabhängig vom Willen der Gesellschafter eingetreten ist. Für die Anwendung des § 5 HGB ist der Betrieb eines Gewerbes durch den Scheinkaufmann erforderlich; das Vorliegen eines Unternehmens genügt insoweit nicht. Die entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 HGB auf die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft ist zulässig.

BGH vom 19.05.1960, II ZR 72/59; Veröff: Jur Rundschau 1960,378

GesBR

 

Normen

ABGB §1175 H
HGB §105
HGB §142

5 Ob 657/81OGH15.06.1982

nur: Geben die Gesellschafter einer OHG - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T1) Beisatz: Unternehmensverpachtung (T2) Veröff: MietSlg 34252(20) = JBl 1984,612 = NZ 1984,218

3 Ob 530/86OGH30.04.1986

Auch; Beisatz: Diese Änderung der Rechtsform der Gesellschaft ist kein Auflösungsgrund. (T3) Veröff: NZ 1986,233 = GesRZ 1987,210

8 Ob 96/03fOGH28.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsformwechsel von Minderhandelsgewerbe zu Vollhandelsgewerbe gemäß §1 HGB wird aus einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Weiteres eine Offene Handelsgesellschaft. Umgekehrt wird bei Verlust der Merkmale des Vollhandelsgewerbes aus der nicht im Firmenbuch eingetragenen OHG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T4)

8 Ob 97/03bOGH18.09.2003

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0050OB00657_8100000_001

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