OGH 3Ob7/03f

OGH3Ob7/03f29.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei V***** eingetragene GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 1.) Aufhebung eines Notariatsakts und der diesem angeschlossenen Privaturkunden, in eventu Feststellung, 2.) Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts, in eventu Unwirksamerklärung dieses Pfandrechts, und 3.) Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2001, GZ 22 R 378/00w-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 21. Juli 2000, GZ 2 C 505/99x-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger übersieht offenbar, dass er in seiner Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts weder dessen Feststellungen über das Zustandekommen des vollstreckbaren Notariatsakts bekämpft hat, noch jene Passage im Ersturteil, wonach das Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass ihn die beklagte Partei getäuscht, in die Irre geführt oder sonst sittenwidrig behandelt hätte. Da es somit im Tatsächlichen an den Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen List oder Irrtums fehlt, stellt sich auch die in der Revision aufgeworfene Frage, in welcher Form eine solche Anfechtung geltend zu machen ist, im konkreten Fall nicht mehr.

Der Oberste Gerichtshof hat seit der Entscheidung 8 N 10/88 = EvBl 1989/18 wiederholt ausgesprochen, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015). Da das Berufungsgericht diese Vorgangsweise gewählt hat, lag im Zeitpunkt seiner Entscheidung schon begrifflich kein Beschluss vor, mit dem die Ablehnung des Vorsitzenden des Berufungssenats als berechtigt anerkannt worden wäre. Nur dies stellt allerdings den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO her. Solange eine Beschlussfassung nicht vorliegt, kann eben die Entscheidung durch den abgelehnten Richter keine Nichtigkeit bewirken (stRsp, Nachweise bei Kodek in Rechberger2 § 477 ZPO Rz 4).

Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer beschlussmäßigen Erledigung eines Ablehnungsantrags vorlagen, stellt eine solche des Einzelfalls dar. Dies hindert die Annahme, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO läge vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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