OGH 3Ob68/82 (RS0013015)

OGH3Ob68/8223.2.1983

Rechtssatz

Die grundsätzliche Verpflichtung zur quotenweisen Befriedigung der Forderung der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht schon vor der Einantwortung des Nachlasses. Schon die Verlassenschaft hat daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend zu machen, sobald bedingte Erbserklärungen abgegeben worden sind.

Normen

ABGB §802
ABGB §815
AußStrG 2005 §154

3 Ob 68/82OGH23.02.1983

Veröff: JBl 1984,317

6 Ob 34/01wOGH29.03.2001

Auch; Beisatz: Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T1)

6 Ob 108/06kOGH24.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Wenn die Verlassenschaft unmittelbar in Anspruch genommen wird, muss die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht im Titelverfahren eingewendet werden. (T2); Veröff: SZ 2006/80

3 Ob 92/06kOGH19.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei Nachlassüberschuldung sind die nicht besicherten Gläubiger quotenmäßig (nach den Regeln des Konkurses) zu befriedigen. (T3)

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 165/14tOGH18.09.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0030OB00068_8200000_003

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