OGH 3Ob68/82 (RS0001192)

OGH3Ob68/8223.2.1983

Rechtssatz

Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozeß oder durch Klage nach § 35 EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Sinne des § 35 Abs 1 EO im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können.

Normen

ABGB §802
EO §35 Ag
EO §35 B
AußStrG 2005 §154

3 Ob 68/82OGH23.02.1983

Veröff: JBl 1984,317

8 Ob 626/93OGH28.04.1994

Auch

2 Ob 563/93OGH10.11.1994
3 Ob 2384/96aOGH18.06.1997
3 Ob 183/97aOGH15.10.1997

Beisatz: Die Oppositionsklage ist nicht unschlüssig, wenn der Widerspruchsklägerin im Titelverfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz die exakte Angabe des für die Beurteilung des Unzulänglichkeitseinwandes maßgeblichen Vermögensstands der Verlassenschaft nicht möglich war. (T1)

3 Ob 53/99mOGH30.03.1999

Beis wie T1

6 Ob 108/06kOGH24.05.2006

Vgl aber; Beisatz: Wenn die Verlassenschaft unmittelbar in Anspruch genommen wird, muss die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht im Titelverfahren eingewendet werden. (T2); Veröff: SZ 2006/80

8 ObS 1/09vOGH27.01.2009

Veröff: SZ 2009/10

8 ObA 65/08dOGH27.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0030OB00068_8200000_002

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