OGH 3Ob67/66 (RS0044953)

OGH3Ob67/663.8.1966

Rechtssatz

Die Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO, 41 MG gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Räumung einer prekaristisch benützten Wohnung nicht der Fall.

Normen

MG §41
ZPO §575 Abs2
ZPO §575 Abs3

3 Ob 67/66OGH03.08.1966

Veröff: MietSlg 18706

3 Ob 5/85OGH16.01.1985

nur: Die Bestimmung der §§ 575 Abs 3 ZPO gilt nur für solche Exekutionstitel auf Räumung, denen ein Bestandverhältnis zugrunde liegt. (T1) Beisatz: (nach der ZVN 1983 § 575 Abs 2 ZPO) Räumungstitel, die sich auf das Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht oder auf einen anderen als aus einem Bestandvertrag oder einem Vertrag nach § 1103 ABGB abgeleiteten obligatorischen oder auf eine familienrechtlichen Benützungsanspruch, Herausgabeanspruch oder Übergabsanspruch bzw eine solchen aus einem prekaristischen Verhältnis stützen, fallen daher nicht unter § 575 Abs 2 ZPO. (T2)

3 Ob 12/85OGH27.03.1985

Auch

2 Ob 549/88OGH17.05.1988

nur T1

3 Ob 93/02aOGH24.04.2002

nur T1; Beisatz: § 575 Abs 2 ZPO ist im Fall des Bestehens eines Bestandverhältnisses mit einem Dritten nicht anzuwenden. (T3)

3 Ob 172/07aOGH16.08.2007

Auch; Beisatz: Bei Räumungstiteln wegen titelloser Benützung ist § 575 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19660803_OGH0002_0030OB00067_6600000_002

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