Rechtssatz
Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. Dieser Klage setzt aber Verschulden voraus.
3 Ob 505/90 | OGH | 14.03.1990 |
Beisatz: Mindestens bei Verschulden. ( T1)<br/>Veröff: EvBl 1990,137 = BA 1991,213 |
1 Ob 1644/93 | OGH | 17.11.1993 |
Vgl.; Beisatz: Dem Pfandgläubiger steht bei drohender Pfandverschuldung im Sinne des § 458 ABGB auch der auf Verschulden gestützte Anspruch auf Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu, wobei ihn für das Ausmaß der Pfandverschlechterung die Beweislast trifft. (T2) |
1 Ob 62/01a | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beisatz: Ein Verschulden ist bei gewolltem Zusammenwirken des Pfandschuldners mit dem Dritten anzunehmen, ferner aber auch dann, wenn dem Dritten die Pfandbelastungen und insbesondere das mit dem Pfandgläubiger vereinbarte Verbot der Inbestandgabe ohne dessen ausdrückliche Zustimmung bekannt war, der Bestandvertrag vom Pfandschuldner geschlossen wurde, "um zu retten, was noch zu retten ist" und der Dritte dies hätte bedenken müssen, wenigstens eine der Parteien diesen Schaden beabsichtigte oder in Kauf nahm und derartiges für die andere Partei zumindest erkennbar war. Verschulden besteht überdies bei jedem - auch durch Unterlassung bewirkten - Verstoß gegen die Grundsätze ordentlicher Wirtschaftsführung. (T3) |
6 Ob 128/04y | OGH | 21.10.2004 |
Vgl; Beisatz: Den Pfandgläubiger trifft die Beweislast für die Pfandverschlechterung. (T4) |
7 Ob 176/13b | OGH | 11.12.2013 |
Auch; nur: Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00610_8600000_002
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