3 Ob 598/83 | OGH | 12.10.1983 |
2 Ob 614/83 | OGH | 17.01.1984 |
nur: Der Umstand, dass der Bausparvertrag auf den Namen des Minderjährigen lautet, ist ein Indiz dafür, dass es sich zumindest möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt. Wenn darüberhinaus ein Elternteil geltend macht, die entsprechenden Beträge gehörten dem Kind, während der andere behauptet, sie stünden ihm selbst zu, ist geradezu ein typischer Fall gegeben, dass das Gericht zum Schutz von eigenmächtigen Verfügungen eines Elternteiles eine Sperre verfügt. (T1) Veröff: RZ 1984/40,129 = ÖA 1985,51 = NZ 1984,177 |
2 Ob 2/12a | OGH | 07.08.2012 |
Auch; nur T1 |
10 Ob 69/16v | OGH | 11.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der „Jubiläums-Prämien-Lossparbrief“ auf den Namen der damals noch minderjährigen Beklagten lautete, zwingt nicht zur Annahme dass es sich dabei um deren Vermögen handelt. (T2) |
1 Ob 76/18k | OGH | 26.09.2018 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00598_8300000_001
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