vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 223 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Veräußerung von unbeweglichem Gut

§ 223

Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)