Veräußerung von beweglichem Vermögen
§ 222
Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.
Schlagworte
Hausgerät, Eltern
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)