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§ 219 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Mündelsichere Liegenschaften

§ 219

(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.

(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.

vgl. Art. XVII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Mündelsicherheit

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193013

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