OGH 3Ob582/83; 3Ob513/85 (RS0099363)

OGH3Ob582/83; 3Ob513/8525.10.2023

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. Haben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, liegen Nullität wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor.

Normen

AußStrG §16 BII2a
AußStrG §16 BIII2b
JN idF ZPNov 1983 §110 Abs2

3 Ob 582/83OGH29.06.1983
3 Ob 513/85OGH27.02.1985

nur: Die Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. (T1)

8 Ob 681/86OGH17.12.1986

nur T1; Veröff: ÖA 1987,139

8 Ob 568/88OGH26.05.1988

nur T1

8 Ob 585/91OGH11.07.1991

nur T1; Beisatz: Liegt ein Pflegenotstand und Erziehungsnotstand vor, ist das inländische Pflegschaftsverfahren fortzusetzen, wenn vom ausländischen Gericht eine Entscheidung innerhalb kurzer Zeit nicht zu erwarten ist. (T2)

7 Ob 598/93OGH02.02.1994

nur T1

6 Ob 96/00mOGH17.05.2000

nur T1; Beisatz: Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T3)<br/>Beisatz: Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt. (T4)

7 Ob 238/00aOGH08.11.2000

nur T1; Beis wie T3

2 Ob 274/08wOGH29.01.2009

nur T1; Veröff: SZ 2009/16

6 Ob 98/10wOGH24.06.2010

Vgl; Beisatz: Selbst bei einer Entscheidung iSd § 110 Abs 2 JN erlischt die internationale Zuständigkeit nicht. (T5)<br/>Beisatz: Eine Vorgangsweise nach § 110 Abs 2 JN setzt voraus, dass bereits eine Entscheidung der ausländischen Behörde vorliegt oder aufgrund eines anhängigen Verfahrens konkret und in angemessener Zeit zu erwarten ist. (T6)

10 Ob 45/12hOGH29.01.2013

Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch im Sachwalterschaftsverfahren; maßgeblich ist das Wohl der betroffenen Person. (T7)

1 Ob 111/20kOGH24.06.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzsache; Irland. (T8)

2 Ob 45/21pOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Zur speziellen Problematik im Rechtshilfevertrag zwischen Liechtenstein und Österreich (Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft vom 13. März 1956 (BGBl 1956/213) in der Fassung des ergänzenden Vertrags vom 1. Juni 1966 (BGBl 1968/99). (T9)

2 Ob 62/21pOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T9

2 Ob 46/21kOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T9

8 Ob 8/23vOGH23.02.2023

Beisatz: hier: Absehen von der Einleitung des Pflegschaftsverfahrens nach rechtskräftiger Rückführungsentscheidung gemäß HKÜ. (T10)

2 Ob 199/23pOGH25.10.2023

nur T1; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Ob die Voraussetzungen des § 110 Abs 2 JN vorliegen, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, sodass der Entscheidung - abgesehen von korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00582_8300000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)