Rechtssatz
Der Interzedent muss behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werden" - kannte oder kennen musste.
3 Ob 111/08g | OGH | 03.09.2008 |
Auch; Beisatz: Auch für das Vorliegen eines Interzessionsfalls ist der Interzedent beweispflichtig. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/125 |
Dokumentnummer
JJR_20051124_OGH0002_0030OB00058_05H0000_001
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