Rechtssatz
Nach den im österreichischen Sachenrecht geltenden Grundsätzen ist für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich (§§ 425, 431 ABGB). Das bedeutet, dass weder der bloße Titel (Kaufvertrag) verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes für sich allein, noch die bloße Eintragung für sich allein Eigentum verschaffen können.
2 Ob 567/87 | OGH | 01.09.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Daher auch keine Aktivlegitimation zur Erhebung der Teilungsklage bei bloßem Titel (Kaufvertrag). (T1) |
6 Ob 325/99h | OGH | 30.08.2000 |
Beisatz: Einem Käufer, dessen Kaufvertrag wegen Widerspruchs zu den Grundverkehrsgesetzen nichtig ist, steht kein veräußerungsfähiges Objekt zur Verfügung. Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang, sodass sich jedermann auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen kann. (T2) |
5 Ob 24/11g | OGH | 07.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bloß obligatorisches Nutzungsrecht und Erhaltungspflicht an der Liegenschaft. (T3) |
5 Ob 91/13p | OGH | 06.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Übergabsvertrag. (T4) |
8 Ob 71/15x | OGH | 30.07.2015 |
Auch; Beisatz: Das Gesetz hat Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz normiert; außerhalb dieses Bereichs ist kein Platz für sogenanntes „außerbücherliches Eigentum“. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die Übergabe der Liegenschaft in Verbindung mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft nur einen auf Erwerb des dinglichen Rechts gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst. (T5); Veröff: SZ 2015/72 |
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0030OB00579_8500000_002
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