Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen verfügten die Fortsetzung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene.
Rechtliche Beurteilung
§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt (RIS-Justiz RS0087101). Grundsätzliche Aussagen sind hier nicht möglich (10 Ob 97/00p mwN). Die Betroffene vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufzuzeigen.
Klarzustellen bleibt noch, dass entgegen der Ansicht der zweiten Instanz der Aktenvermerk über das Telefonat des erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Richters vom 4. Dezember 2000 mit einem Sachverständigen dem die Betroffene bekannt war und der wegen eines (möglichen) "induzierten Wahns" die Einleitung eines Verfahrens für angezeigt ansah, keinesfalls als nichtig außer Betracht zu bleiben hat. An den Umfang der Aufhebung von Prozesshandlungen eines abgelehnten Richters als nichtig ist nämlich auch das Rekursgericht (im Hauptverfahren) gebunden (1 Ob 668/85 = EFSlg 49.241 = ÖA 1986, 109; 6 Ob 15, 16/86 = NZ 1988, 76; 8 Ob 1604/91; Mayr in Rechberger, ZPO² § 25 JN Rz 3; Ballon in Fasching, Komm² I § 25 JN Rz 3). Nach dem rechtskräftigen Beschluss ON 8 wurde aber nur die (zeitlich nach dem Telefonat) angeordnete Anberaumung einer Tagsatzung als nichtig aufgehoben. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses vom Erstgericht verwerteten Aktenvermerks kann daher eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht erkannt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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