Rechtssatz
§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen gegeben seien, kann daher auch nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sein.
Normen
AußStrG §14 D1b
AußStrG §14 D1d5
AußStrG §16 BIII2c
AußStrG §236
6 Ob 195/98i | OGH | 16.07.1998 |
nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T1) |
10 Ob 97/00p | OGH | 22.05.2001 |
Auch; nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. (T2) |
3 Ob 172/04x | OGH | 21.07.2004 |
nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T3); Beisatz: Dabei hängt die Lösung der Frage, ob ein solches Verfahren einzuleiten ist, ganz von den singulären Umständen des jeweiligen Falls ab. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00539_8700000_001
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