Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dr.Heinrich M*** war öffentlicher Notar in Persenbeug. Mit Beschluß vom 15.11.1977, Dg 1/77-41, erklärte das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Notare dieses Amt des Dr.Heinrich M*** wegen Vorliegens geistiger Gebrechen, die ihn zur Führung seines Amtes bleibend unfähig machen, für erloschen. Der Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht in Dienstrechtssachen für Notare bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 3.7.1978, Dg 2/78-10.
Dr.Heinrich M*** weigerte sich in der Folge, eine Pension entgegenzunehmen; dieses Verhalten führte zum Erlöschen seiner Pensionsansprüche bis 30.6.1987. Nunmehr steht ihm ein monatlicher Pensionsanspruch von S 18.230 zu. Nachdem er am 30.6.1987 um Überweisung der Pension ersucht hatte, verweigert er jetzt wieder die Annahme der Pensionszahlungen; er brachte bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats einen als Klage bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er die Aufhebung des Pensionsbescheides mit der Begründung forderte, wegen bestehender Arbeitsfähigkeit keinen Pensionsanspruch zu haben.
Am 28.10.1987 teilte Rechtsanwalt Dr.Heinrich Berger, ein Verwandter des Betroffenen, dem Erstgericht diesen Sachverhalt mit und regte an, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters zu prüfen. Dr.Heinrich M*** lebe in bescheidenen Verhältnissen und sei zur Bestreitung seines Unterhalts dringend auf die Pensionszahlungen angewiesen. Durch sein Verhalten gefährde er den eigenen Unterhalt.
Der Betroffene sprach sich gegen eine Sachwalterbestellung aus, weil ihn diese in seinem Vorgehen gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt des österreichischen Notariats behindern würde. Die Pension stehe ihm nicht zu, weil er arbeitsfähig sei. Im weiteren Verlauf des Erstgespräches zeigte er sich jedoch außerordentlich verwirrt. Der Erstrichter konnte durch eigene Wahrnehmungen im Wohnhaus des Betroffenen feststellen, daß dieser in außerordentlich ärmlichen Verhältnissen lebt und offensichtlich kaum in der Lage isu, seinen Lebensunterhalt zu decken, das Haus zu beheizen und sich entsprechend zu kleiden. Das Erstgericht bestellte gemäß § 238 Abs.1 AußStrG Dr.Heinrich Baltl, öffentlicher Notar in Irdning, zum Rechtsbeistand des Betroffenen für das Sachwalterschaftsverfahren sowie gemäß § 238 Abs.2 AußStrG Dr.Heinrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, zum einstweiligen Sachwalter; es trug letzterem auf, den Betroffenen im Rahmen seiner Eingabe an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats gegenüber dieser Behörde zu vertreten, die dem Betroffenen zustehende Pension für diesen entgegenzunehmen und gegebenenfalls hieraus Mittel für dessen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen. Es liege der begründete Verdacht vor, daß der Betroffene wegen seiner Erkrankung seine Pensionsangelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils nicht selbst besorgen könne. Der Betroffene benötige sowohl einen Rechtsbeistand für das fortzusetzende Verfahren als auch einen vorläufigen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten. Wegen zu befürchtender Interessenkollisionen seien für diese Agenden verschiedene Personen zu bestellen gewesen; diese hätten überdies erklärt, keine Entschädigung, sondern lediglich den Ersatz ihrer Barauslagen zu begehren.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Heinrich M*** führt in diesm Rechtsmittel im
wesentlichen aus, daß in der Rücküberweisung eines Großteils der Pensionszahlungen freiwillige Leistungen seinerseits zu erblicken seien. Die Tatsachenannahmen der Vorinstanzen seien unrichtig, so daß die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich sei. Für die Besorgung der in § 238 Abs.1 und § 238 Abs.2 AußStrG geregelten Aufgaben hätte es nicht der Bestellung verschiedener Personen bedurft, weil keine Interessenkollision eintreten könne. Bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes können im Außerstreitverfahren gemäß § 16 AußStrG nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität angefochten werden. Auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt § 16 AußStrG (NZ 1987, 95). Der Rechtsmittelwerber macht - ohne ausdrückliche
Bezugnahme - offensichtlich den Revisionsrekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend, weil seinen Ausführungen weder der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit noch einer Nichtigkeit entnommen werden kann.
§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Wann im Einzelfall solche Anhaltspunkte anzunehmen sind, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den hier vorliegenden Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen gegeben seien, kann daher auch nicht offenbar gesetzwidrig sein (8 Ob 539/87; 8 Ob 550/87; 6 Ob 732/87). An die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aber ist der Oberste Gerichtshof gebunden.
Auch in der Bejahung der Möglichkeit einer Interessenkollision bei der Ausübung des Amtes des Rechtsbeistandes im Sachwalterbestellungsverfahren und des vorläufigen Beistandes kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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