OGH 3Ob553/85 (RS0048832)

OGH3Ob553/853.7.1985

Rechtssatz

Zu wichtigen Maßnahmen betreffend die Erziehung des Kindes, können auch Fragen der Schulausbildung gehören.

Normen

ABGB §178 E
ABGB §178 F

3 Ob 553/85OGH03.07.1985
6 Ob 722/89OGH30.11.1989

Veröff: RZ 1992/71 S 209

1 Ob 623/95OGH30.01.1996

Beisatz: Das gilt jedenfalls für eine derart einschneidende Maßnahme wie den Schulwechsel ins Ausland. (T1) Veröff: SZ 69/20

8 Ob 2282/96pOGH24.10.1996
7 Ob 91/98bOGH19.05.1998

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine unmittelbare Einflussnahme des nicht erziehungsberechtigten Elternteiles auf die Auswahl der Schule sowie überhaupt auf die schulischen Belange und die Ausbildung des Kindes ist nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. (T2)

8 Ob 47/00wOGH25.05.2000

Beis wie T2

3 Ob 303/02hOGH26.09.2003

Vgl; Beisatz: Hier: § 178 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001. (T3); Beisatz: Der Schulerfolg eines Kindes ist eine wichtige Angelegenheit im Sinn des § 178 Abs 1 ABGB nF. (T4); Beisatz: Bei fehlenden persönlichen Kontakten erweist sich die bloße Übermittlung der Jahres- und Halbjahreszeugnisse - wenn auch im Zusammenhang mit der Übermittlung von aktuellen Fotos der Kinder - an den am weiteren Kontakt interessierten Vater als nicht ausreichend. (T5)

3 Ob 147/08aOGH03.09.2008

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Aus T5 kann nicht der Schluss gezogen werden, eine Übermittlung von Zeugnissen wäre unzulässig. (T6)

6 Ob 197/08aOGH17.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Ebenso der Beginn einer Berufsausbildung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00553_8500000_001

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