Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwar kann auch die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gehören, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß § 178 Abs 1 ABGB zu äußern berechtigt ist (RZ 1992/71; 1 Ob 623/95; 8 Ob 2282/96p; 9 Ob 200/98x), jedoch steht ihm keine unmittelbare Einflussnahme auf die schulischen Belange und die Ausbildung des Kindes zu (7 Ob 91/98b). Die in § 178 ABGB bezeichneten Mindestrechte wirken nur im Innenverhältnis, nicht aber im Außen- oder Vertretungsverhältnis (7 Ob 501/92; Pichler in Rummel ABGB2, Rz 6 zu § 178). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, verbietet der klare Gesetzeswortlaut, der jedoch - wie anzumerken ist - einem im Interesse des Kindes wünschenswerten einvernehmlichen Vorgehen der Eltern nicht entgegenstünde (vgl Gründler, Die Neuregelung einer Teilnahme an der Obsorge nach Trennung und Scheidung der Eltern ..., ÖJZ 2000, 332, hier: 335).
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