OGH 3Ob542/92 (RS0057673)

OGH3Ob542/9211.3.1992

Rechtssatz

Die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens, wie sie in § 83 (Billigkeit, Gewicht und Umfang des Beitrages zur ehelichen Errungenschaft, Wohl der Kinder), § 84 (möglichste Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten), § 87 (die Ehewohnung betreffende gerichtliche Anordnungen der Rechtsübertragung oder Begründung) und § 90 Abs 1 (Bewahrungsgrundsatz: Übertragung oder Begründung von dinglichen Rechten nur, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann) EheG genannt werden, stehen weder nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Sie sind gemeinsam in jedem Fall bestmöglich zu wahren.

Normen

EheG §83
EheG §84
EheG §87
EheG §90 Abs1

3 Ob 542/92OGH11.03.1992

Veröff: RZ 1994/4 S 16

8 Ob 590/92OGH25.03.1993
7 Ob 47/99hOGH29.05.2000

Auch; Beisatz: Beurteilungsfaktoren für die Billigkeit zählt Abs 1 Satz 2 des § 83 EheG nur demonstrativ auf. (T1) Beisatz: Die im § 83 EheG genannten Grundsätze stehen weder in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Vielmehr sind sie gemeinsam in jedem Fall bestmöglichst zu wahren. (T2)

6 Ob 187/06bOGH31.08.2006

Auch; Beis wie T2

9 Ob 30/10tOGH26.05.2010
5 Ob 136/10aOGH24.01.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00542_9200000_002

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