3 Ob 53/68 | OGH | 22.05.1968 |
Veröff: SZ 41/64 = EvBl 1968/385 S 606 |
3 Ob 11/70 | OGH | 04.03.1970 |
8 Ob 1/71 | OGH | 26.01.1971 |
Veröff: SZ 44/7 |
7 Ob 6/77 | OGH | 03.03.1977 |
Ähnlich; Beisatz: Qualifizierte Mahnung (T1) |
3 Ob 350/97k | OGH | 27.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Mahnung als empfangsbedürftige Willenserklärung muss an den Schuldner gerichtet sein; eine Vertretung zur Entgegennahme der Erklärung ist nicht ausgeschlossen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 156 Abs 4 KO. (T3) |
8 Ob 53/08i | OGH | 28.04.2008 |
Auch; nur: Der Schuldner, der einen (Zwangs-)Ausgleich abgeschlossen hat, muss dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt. (T4)<br/>Beisatz: Für die Mahnung gilt die Empfangstheorie, nach der es ausreicht, dass der Brief in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, mag er ihn auch persönlich nicht erhalten haben. Der Adressat muss nur die Möglichkeit haben, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T5)<br/>Beisatz: Für den Zugang der Mahnung ist die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig. (T6) |
10 Ob 47/15g | OGH | 30.07.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19680522_OGH0002_0030OB00053_6800000_001
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