OGH 3Ob530/94

OGH3Ob530/9423.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walter H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*****, wider die beklagte Partei Mag.Andreas E*****, vertreten durch Dr.Gert Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 340.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Oktober 1993, GZ 4 R 237/93-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Juni 1993, GZ 14 Cg 240/91-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 42.844,80 (darin S 5.140,80 Umsatzsteuer und S 12.000,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*****gesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin genannt); der Konkurs wurde am 21.6.1991 eröffnet. Die Gemeinschuldnerin hatte in Innsbruck, K***** ein Grundstück gekauft, auf dem sie eine Eigentumswohnungsanlage errichten wollte. Der Beklagte, ein Architekt, erwirkte über ihren Auftrag für dieses Bauvorhaben die Änderung des Bebauungsplans, wickelte das Ansuchen für den Abbruchsbescheid ab und erstellte die Einreichplanung. Als Entgelt für diese Leistungen wurde ein Pauschalhonorar von S 450.000 vereinbart. Hierauf bezahlte die Gemeinschuldnerin im November 1989 S 100.000. Der Restbetrag von S 350.000 wurde erst mit Rechtskraft des Baubescheides fällig und der Gemeinschuldnerin vom Beklagten am 26.9.1990 in Rechnung gestellt.

Die Gemeinschuldnerin sah sich zu dieser Zeit nicht mehr in der Lage, das Bauprojekt allein durchzuführen, und schloß deshalb am 26.11.1990 mit der S*****Baugesellschaft mbH (im folgenden: Baugesellschaft genannt) einen Vertrag über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung des Bauvorhabens nach den Plänen des Beklagten. An der Gesellschaft waren beide Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt. Sie kamen überein, daß die Baugesellschaft "das gesamte Projekt" einschließlich der Liegenschaft kauft und in die Gesellschaft einbringt. Dies ist in der Folge auch geschehen. Am 30.11.1990 einigten sich die Gesellschafter darüber, daß die Baugesellschaft das Grundstück um den Preis von S 3,500.000 kauft; das Entgelt für die von der Gemeinschuldnerin erbrachten und zu erbringenden Vorleistungen wurde einvernehmlich mit S 5,460.000 festgelegt. Dieser Betrag wurde später in einen Betrag von S 2,880.000 für die von der Gemeinschuldnerin bereits erbrachten Vorleistungen, zu denen auch die Leistungen des Beklagten zählten, und einen Betrag von S 2,580.000 für die noch zu erbringende Leistungen aufgegliedert. Die Rechnungslegung seitens der Gemeinschuldnerin erfolgte an die ARGE. Damit sollte dokumentiert werden, daß es sich bei diesen Aufwendungen um solche der ARGE handelt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurde auch erörtert, ob die Honorarforderung des Beklagten schon beglichen wurde. Der Vertreter der Baugesellschaft wollte sichergehen, daß diese als Erwerberin der Werksnutzungsrechte vom Beklagten nicht in Anspruch genommen werde. Sie bezahlte daher den Betrag von S 8,960.000 an den damaligen Rechtsfreund der Gemeinschuldnerin als Treuhänder mit dem Auftrag, die Höhe der noch offenen Forderung des Beklagten festzustellen und sie aus dem überwiesenen Betrag zu begleichen. Vorher durfte er an die Gemeinschuldnerin keine Zahlungen leisten. Es bestand Einvernehmen darüber, daß dieser nur der Betrag zur Verfügung stehen sollte, der nach Berichtigung der restlichen Forderung des Beklagten verbleiben würde. Die Baugesellschaft sollte mit dem Erwerb des "Gesamtprojektes" auch die Rechte der Gemeinschuldnerin an den Architektenleistungen erwerben.

Der Beklagte ermäßigte nach einem telefonischen Ersuchen seine Forderung auf S 340.000 und gab diesen Betrag dem damaligen Rechtsfreund der Gemeinschuldnerin bekannt, der ihm am 11.1.1991 S 340.000 überwies und hievon den rechtsfreundlichen Vertreter der Baugesellschaft in Kenntnis setzte. Dieser teilte ihm mit, daß er nunmehr über den von der Baugesellschaft überwiesenen Betrag frei verfügen könne.

Der Beklagte hatte gegen die Gemeinschuldnerin für andere Arbeiten schon einen Entgeltanspruch von S 1,000.000. Die Gemeinschuldnerin bezahlte diesen Betrag nicht, sondern stellte hierüber am 8.9.1989 einen Wechsel aus, löste ihn aber in der Folge nicht ein. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin teilte dem Beklagten mit, er werde die Sache schon regeln; er stellte den Umstand, daß der Wechsel nicht eingelöst worden war, als bloßes Mißverständnis bzw Versehen dar. Der Beklagte hatte keine detaillierte Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation der Gemeinschuldnerin und stellte auch zu keiner Zeit Nachforschungen darüber an. Das Kreditinstitut, das dem Beklagten die Wechselsumme gutgeschrieben hatte, erwirkte in der Folge gegen ihn ein Versäumungsurteil und führte gegen ihn Exekution.

Der Geschäftsgang der am 2.2.1987 gegründeten Gemeinschuldnerin entwickelte sich von Anfang an ungünstig. Schon im Dezember 1988 wurden gegen sie zwei Exekutionen wegen Forderungen in der Höhe von insgesamt S 176.996,40 bewilligt, in der Folge jedoch wieder eingestellt. 1989 wurden gegen sie 13 Exekutionen zur Hereinbringung von Forderungen in der Höhe von insgesamt S 1,095.277 geführt; hievon haften noch Forderungen in der Höhe von insgesamt S 990.656,69 aus. 1990 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin weiter. Es wurden gegen sie 28 Exekutionen zur Hereinbringung von Forderungen in der Höhe von insgesamt S 1,053.441,10 bewilligt. Hievon wurden 12 Exekutionen, die zur Hereinbringung von Forderungen in der Gesamthöhe von S 690.318,76 geführt wurden, nicht eingestellt. Bis zur Zahlung der Forderung des Beklagten am 11.1.1991 wurde noch eine weitere Exekution zur Hereinbringung einer - derzeit noch offenen - Forderung von S 8.493,56 bewilligt. Außerdem wurden in den Jahren 1989 und 1990 insgesamt sieben Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt, jedoch wieder zurückgezogen.

Die Gemeinschuldnerin war schon 1990 nicht mehr in der Lage, fällige Schulden in angemessener Frist zu erfüllen. Es bestand keinerlei Aussicht mehr auf Fortbestand des Unternehmens, eine positive Geschäftsentwicklung war nicht mehr zu erwarten. Im Liquidationsfall hätte das Vermögen bei weitem nicht mehr zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht. Die der Gemeinschuldnerin zur Zeit der Zahlung der Forderung des Beklagten zustehenden Forderungen machten nur mehr einen Bruchteil ihrer Schulden aus.

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 340.000 sA. Dessen Forderung sei aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin in Benachteiligungsabsicht bezahlt worden. Die Zahlung habe eine Begünstigung des Beklagten gegenüber den anderen Gläubigern bedeutet. All dies sei dem Beklagten ebenso wie die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen. Die Überweisung an den Beklagten sei im Auftrag der Gemeinschuldnerin erfolgt, damit sich der Beklagte später nicht an die Baugesellschaft wenden könne. Die Zahlung sei aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfolgt.

Der Beklagte wendete ein, daß die Zahlung nicht anfechtbar sei, weil sie nicht von der Gemeinschuldnerin, sondern von der Baugesellschaft aus deren Mitteln geleistet worden sei und diese auch eine eigene Zahlungsverpflichtung nach § 27 UrhG, nach den §§ 1041 und 1409 ABGB und auch wegen ihres Eintritts in die Gesellschaft gehabt und diese getilgt habe. Der Betrag sei von der Baugesellschaft an den Treuhänder zwecks Weiterleitung an den Beklagten überwiesen worden. Er habe die Zustimmung zur Nutzung seines Werkes davon abhängig gemacht, daß die Baugesellschaft das ihm gebührende Entgelt bezahle. Die Gemeinschuldnerin habe keinen Anspruch auf den bezahlten Betrag gehabt, weil sie die Forderung des Beklagten ja noch nicht bezahlt gehabt habe. Er hätte ihr vom Treuhänder daher nicht ausgefolgt werden dürfen. Durch diese Vorgangsweise seien Gläubiger der Gemeinschuldnerin nicht benachteiligt worden. Die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin seien ihm nicht bekannt gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte es aus, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliege. Die Gläubiger seien aber durch die angefochtene Zahlung nicht benachteiligt worden. Die Baugesellschaft habe die Werknutzungsrechte an den vom Beklagten verfaßten Plänen erworben und sei deshalb gemäß § 27 Abs 3 UrhG zur Zahlung der Forderung des Beklagten verpflichtet gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe gegenüber ihrem Rechtsfreund, der sowohl ihr Treuhänder als auch der Treuhänder der Baugesellschaft gewesen sei, nur den Anspruch auf Auszahlung des nach Berichtigung der Forderung des Beklagten verbleibenden Betrages gehabt. Der an den Beklagten überwiesene Betrag von S 340.000 sei nie in ihrem Eigentum gestanden. Aus diesem Grund und weil die Gemeinschuldnerin keine Forderung in der Höhe der an den Beklagten geleisteten Zahlung gehabt habe, sei die Zahlung nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin geleistet worden. Sie habe vielmehr zur Tilgung einer eigenen Schuld der Baugesellschaft gedient und sei mangels Benachteiligung anderer Gläubiger nicht anfechtbar.

Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten infolge Berufung des Klägers unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Bezahlung von S 170.000 sA schuldig und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus:

"Leistet ein Dritter an den Gläubiger des späteren Gemeinschuldners (und befriedigt damit dessen Forderung), ist diese Zahlung grundsätzlich anfechtungsfest; insbesondere dann, wenn sie aufgrund eines Vertrages zwischen dem Dritten und dem Gläubiger erfolgt. Verträge zwischen zwei vom Gemeinschuldner verschiedenen Personen sind vom Konkurs grundsätzlich nicht betroffen (Koziol in Anm zu ÖBA 1992/358, S 1117).

Dies trifft allerdings dann nicht zu, wenn es sich bei der Zahlung des Dritten um eine Zahlung auf Rechnung des Schuldners handelt, wenn also letztlich auf Umwegen wirtschaftlich doch eine Befriedigung des Gläubigers aus Mitteln des Gemeinschuldners vorliegt. Nur wenn die Zahlung seitens des Dritten nicht auf Kosten der Masse ging, ist sie nicht anfechtbar (ÖBA 1991/265 mwN). König (aaO, Rz 104) führt dementsprechend aus, daß die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn dieser nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, wenn also ein bloßer Gläubigerwechsel vorlag, befriedigungsuntauglich sei; auch bei einer Anweisung auf Kredit liege im Falle der Annahme oder bei tatsächlicher Befriedigung durch den Angewiesenen jedenfalls dann ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel vor, wenn die Mittel nicht dazu bestimmt gewesen seien, ins Eigentum des Schuldners überzugehen und damit nicht allen Gläubigern zur Verfügung gestanden seien. Er stimmt damit der von Koziol in JBl 1985, 586 ff vertretenen Auffassung zu, wonach nicht nur Zahlungen aufgrund einer Anweisung (seitens des Gemeinschuldners) auf Schuld, sondern auch solche einer Anweisung auf Kredit anfechtbar seien; und daß letztere nur dann anfechtungsfest sein könnten, wenn das Zahlungsmittel (aus fremdem Vermögen) dem Schuldner nicht übereignet wurde und daher nicht Zugriffsgegenstand anderer Gläubiger war, und wenn die fremden Mittel dem Schuldner gerade zur Tilgung einer bestimmten Verbindlichkeit zur Verfügung gestellt wurden. Koziol führt dort aus, daß in diesen engen Grenzen ein Ausschluß der Anfechtbarkeit gerechtfertigt sei, weil dann, wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers Bedingung der Gewährung des Kredits gewesen und der Betrag auch nicht Zugriffsobjekt der anderen Gläubiger geworden sei, feststehe, daß diese durch den Vorgang keinerlei Nachteile erleiden könnten. Auch ohne die Befriedigung des einen Gläubigers wäre der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen. Dem Vermögen des Gemeinschuldners sei somit nichts entgangen und es sei nichts daraus im Sinne von § 39 KO veräußert oder aufgegeben worden, sodaß eindeutig ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel vorliege (Koziol aaO, 595). Koziol meint in der Folge, daß häufig in solchen Fällen, wo der Zahlende nur den Gläubiger befriedigen und dem Schuldner sonst keinen Kredit gewähren wolle, keine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung, sondern eine selbständige Zahlung des Dritten, verbunden mit einer Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB vorgenommen werden werde (aaO, 596).

Das Erstgericht hat nun die von S***** geleistete Zahlung auf die Forderung des Beklagten - die hier Gegenstand der Anfechtung ist - in diesem Sinne verstanden. Das Berufungsgericht tritt aber der Auffassung des Erstgerichts, daß eine solche selbständige Zahlung bzw. eine Zahlung aufgrund einer eigenen Zahlungsverpflichtung (der Firma S***** gegenüber dem Beklagten) und somit eine Tilgung einer eigenen Schuld der Firma S***** vorliege, nicht bei.

Zwar ist richtig, daß nach § 27 Abs 3 UrHG derjenige, der ein Werknutzungrecht im Wege der Sondernachfolge erwirbt, anstelle des Veräußerers die Verbindlichkeit zu erfüllen hat, die diesem nach dem mit dem Urheber geschlossenen Vertrag obliegt (wobei der Veräußerer dem Urheber wie ein Bürge und Zahler weiterhaftet). Nach § 27 Abs 2 UrhG kann aber ein Sondernachfolger ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen erhalten. Daß eine solche Einwilligung des Beklagten vor Tilgung seiner Forderung erfolgt wäre, steht nicht nur nicht fest, sondern kann sogar ausgeschlossen werden, weil ja (nach den insoweit mit den Beweisergebnissen völlig übereinstimmenden Feststellungen) ein direkter Kontakt zwischen der Firma S***** und dem Beklagten in dieser Frage nie stattgefunden hat, und weil der Beklagte auch aus den Kontakten zu Dr.W***** (der immerhin auch Treuhänder der Firma S***** war) in dieser Frage vor der Befriedigung seiner Forderung gar nicht erkennen konnte, daß hier eine Zahlung von einem Dritten geleistet werde. Der Beklagte hatte daher gar keine Gelegenheit, eine Einwilligung zur Sondernachfolge (und sei es auch nur konkludent) zu erteilen. Eine selbständige Verpflichtung der Firma S***** nach § 27 UrhG scheidet daher aus.

Im wesentlichen aus den gleichen Gründen, nämlich eben deshalb, weil der Beklagte von den internen Vereinbarungen zwischen der Firma W***** und der Firma S***** in bezug auf die Bezahlung seiner noch offenen Forderung gar nicht informiert wurde, scheidet auch eine eigene Verpflichtung der Firma S***** im Sinne einer privativen Interzession, wie auch aufgrund einer allfälligen Annahme einer Anweisung seitens der Firma W***** aus. Die privative Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil2, 190). Eine Anweisung enthält begriffsnotwendig Erklärungen (des Anweisenden) an zwei Personen. Ein bloß mit einer anderen Person geschlossener Vertrag kann ein Vertrag zugunsten Dritter, aber keine Anweisung sein. Erst durch die beiden Erklärungen hebt sich die Anweisung von den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen ab (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 538; siehe auch Ertl in Rummel2, Rz 1 zu § 1400 ABGB). Eine Erklärung der Firma W***** in diesem Sinne an den Beklagten fehlt in diesem Falle. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts ist wohl am ehesten anzunehmen, daß die zwischen den Firmen S***** und W***** in bezug auf die Zahlung der Forderung des Beklagten getroffene Vereinbarung eine Erfüllungsübernahme darstellt. Bei dieser verpflichtet sich der Übernehmer durch Vertrag mit dem Schuldner allein, zwar nicht dessen Schuld zu übernehmen, wohl aber für ihn zu erfüllen (Gschnitzer aaO, 190). Denkbar ist auch noch eine kumulative Schuldübernahme, also ein Schuldbeitritt, bei welchem ein Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Gläubigers, genügt, und sich der Übernehmer nicht an die Stelle, sondern an die Seite des Altschuldners setzt (Gschnitzer aaO). Wie diese Vereinbarungen rechtlich gewertet werden (zur Schwierigkeit der praktischen Anwendung der theoretisch klar zu unterscheidenden Institute siehe Gschnitzer aaO, 191 und 207), kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil im Anfechtungsrecht grundsätzlich geboten ist, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu betrachten (König aaO, Rz 52); und weil in diesem Sinne letztlich nur entscheidend ist, ob und inwieweit im gegenständlichen Fall die Zahlung der Firma S***** zur Tilgung der Forderung des Beklagten auf Rechnung der späteren Gemeinschuldnerin erfolgt ist.

Um diese Frage beantworten zu können, muß der bereits vor diesen Vereinbarungen geschlossene ARGE-Vertrag zwischen den Firmen S***** und W***** berücksichtigt werden. Nach diesem Vertrag waren beide Firmen zur Hälfte an der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft beteiligt. Nach den Vereinbarungen der beiden Gesellschafter, wie sie das Erstgericht in S 13 des Urteils feststellte, sollten die sog. Vorleistungen (also die Leistungen, die die Firma W***** zum Teil bereits erbracht hatte, und zum Teil noch erbringen sollte, und für die insgesamt S 5,460.000,-- verrechnet wurden) und auch alle weiteren Aufwendungen für das gesamte Projekt jeweils zu Lasten der ARGE gehen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als daß insofern die Vereinbarung eines Hauptstammes im Sinne des § 1182 ABGB erfolgte und daß, der vereinbarten Hälftebeteiligung der beiden ARGE-Partner entsprehend, jeder ARGE-Partner zur Hälfte zur Schaffung dieses Hauptstammes beizutragen hatte (Leistung der Beiträge ist Erfüllung des Gesellschaftsvertrages - Strasser in Rummel2, Rz 2 zu § 1184 ABGB).

Dies bedeutet, daß trotz der zwischen den beiden ARGE-Partnern getroffenen Kaufvereinbarung die Firma S***** aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus nicht verpflichtet war, S 5,460.000,--, sondern eben nur die Hälfte hievon zu bezahlen und das damit Erworbene in die ARGE einzubringen. Insofern schuldete sie den Kaufpreis der Firma W***** und insofern ist ihre Zahlung Zahlung auf Schuld an die spätere Gemeinschuldnerin. Darüberhinaus wäre die Firma W***** zur Einbringung der sog. Vorleistungen ohne Zahlung seitens der Firma S***** verpflichtet gewesen, um in ausreichendem Maße ihrer gesellschaftsvertraglichen Beitragspflicht nachzukommen. Soweit die Firma S***** auch die zweite Hälfte der vereinbarten Zahlung an die Firma W***** leistete, liegt daher nichts anderes als eine Kreditierung an die Firma W***** vor. Diese Hälfte des vereinbarten Kaufpreises schuldete die Firma S***** der späteren Gemeinschuldnerin, sieht man Kaufvertrag und Gesellschaftsvertrag gemeinsam, wirtschaftlich nicht.

Die Firma S***** leistete einen Teil der Gesamtzahlung im Wege über Dr.W***** als ihren Treuhänder vorweg an den Beklagten, aber jedenfalls in Anrechnung auf den vereinbarten Gesamtpreis (eine Änderung der Rechnungsstellung, also eine Reduzierung der Rechnung infolge der Direktzahlung an den Beklagten, ist auch nie erfolgt). Eine besondere Zuordnung dieses Teiles der Gesamtzahlung zu den je auf Kredit und Schuld entfallenden Anteilen der Gesamtzahlung ist nicht möglich, sodaß auch für den vorweg an den Beklagten bezahlten Anteil des Gesamtbetrages davon auszugehen ist, daß er zu 50 % eine Zahlung auf Schuld und zu weiteren 50 % eine Zahlung auf Kredit im Verhältnis zwischen der Firma S***** und der späteren Gemeinschuldnerin war.

Soweit die Zahlung auf Kredit erfolgte, ist sie nach den oben dargelegten Grundsätzen anfechtungsfest, weil ein anfechtungsneutraler Tatbestand vorliegt. Einerseits wurden insofern fremde Mittel gerade zur Tilgung einer bestimmten Verbindlichkeit (eben der Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beklagten) zur Verfügung gestellt; es war also die Tilgung dieser Verbindlichkeit der späteren Gemeinschuldnerin Bedingung der Gewährung des Kredits. Zum anderen ist der Betrag auch nie Zugriffsobjekt für die anderen Gläubiger geworden, das Zahlungsmittel ist nie der Firma W***** übereignet worden (Dr.W***** stand als mehrseitigem Treuhänder tatsächlich das Vollrecht an dem ihm übergebenen Geldbetrag zu [Strasser in Rummel2, Rz 42 Abs 2 zu § 1002 ABGB]; formalrechtlich war er Eigentümer [Strasser aaO, vorletzter Absatz]). Da ohne vorrangige Befriedigung der offenen Honorarforderung des Beklagten der Gemeinschuldnerin der insgesamt überwiesene Betrag "keinesfalls zur Auszahlung gelangen" sollte (siehe Feststellung des Erstgerichts in S 15 des Urteils), wäre auch ohne Befriedigung des Beklagten in diesem Wege der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen, sodaß also dem Vermögen der Gemeinschuldnerin durch diesen Vorgang nichts entging und somit ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel im Sinne der Ausführungen Koziols (aaO, 595) vorliegt.

Insoweit ist also im Ergebnis der Ansicht des Erstgerichts zuzustimmen, daß das Klagebegehren nicht zu Recht besteht.

Soweit allerdings die Zahlung der Firma S***** an den Beklagten Zahlung auf Schuld (aus dem geschlossenen Kaufvertrag) war, also zu der anderen Hälfte, liegt eine im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbare Rechtshandlung vor, durch die der Beklagte Befriedigung erlangte. Zur Anfechtbarkeit einer solchen Befriedigung bedarf es eines aktiven Tätigwerdens oder Unterlassens des späteren Gemeinschuldners, das dann zur Befriedigung führt, nicht; es genügt, wenn sie auf Kosten der nachmaligen Konkursmasse erfolgte (König aaO, Rz 293). Die Befriedigungstauglichkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung ist in diesem Bereich nach dem oben Ausgeführten zu bejahen. Für diesen Teil der Zahlung gilt, daß sich die Befriedigungsquote (aller Gläubiger) bei sofortiger Eröffnung des Konkurses im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung an den Beklagten im Vergleich zur tatsächlichen Quote verringert hat, sodaß der Kläger seiner insoweit gegebenen Beweislast für die Nachteiligkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts nachgekommen ist (siehe ÖBA 1990, 387). Die Zahlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu welchem nach den Feststellungen des Erstgerichts längst Zahlungsunfähigkeit der Firma W***** vorlag (die Voraussetzung des § 31 Abs 1 KO ist demnach erfüllt). Nach den Feststellungen des Erstgerichts kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß die Unkenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Firma W***** schuldhaft war. Hier genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (ständige Rechtsprechung, E 32 zu § 31 KO in MGA7). Angesichts der Erfahrungen, die der Beklagte mit dem Wechsel über S 1,000.000,-- gemacht hatte, hätte er allen Grund gehabt, sich genauestens über die finanziellen Verhältnisse der Firma W***** zu erkundigen (wobei allein die Anzahl der anhängigen Exekutionen und die Zahl der gestellten Konkursanträge, die für den Beklagten feststellbar gewesen wären, ein ausreichendes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Firma W***** gewesen wären (siehe Rechtsprechung unter E 33 zu § 31 KO aaO).

Schließlich ist auch die 6-Monats-Frist des § 31 Abs 4 KO gewahrt, sodaß sämtliche Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind."

Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zu einer wesentlichen Frage, nämlich zur Frage der Bedeutung des Empfängerhorizontes bei einer Zahlung, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie ist auch berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach dem hier für die Anfechtung in Betracht kommenden § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Jeder anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch setzt aber notwendigerweise voraus, daß durch die angefochtene Rechtshandlung andere Gläubiger benachteiligt wurden und daß die Anfechtung geeignet ist, diese Benachteiligung aufzuheben (vgl ÖBA 1992,582; SZ 62/97; SZ 59/114; SZ 57/87 ua; Wegan Österr.Insolvenzrecht 58; Kilger-Karsten Schmidt, KO16 168; Jaeger-Henckel KO9, Rz 60 zu § 29 dKO mwN). Eine Benachteiligung der Gläubiger liegt nur vor, wenn die Konkursmasse gegenüber der Lage, in der sie sich ohne die anfechtbare Rechtshandlung befand, beeinträchtigt ist (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 363, König, Anfechtung2 Rz 105), etwa wenn durch die Rechtshandlung die Aktivmasse verringert wurde (König aaO; Kilger-Karsten Schmidt aaO). An einer Benachteiligung der Gläubiger fehlt es, wenn die Befriedigung aus Mitteln einer Durchlauferpost erfolgte (1 Ob 617/93). Befriedigung im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ist jede Tilgung der Forderung, sei es durch Erfüllung oder deren Surrogate, sofern die Leistung auf Kosten der Masse erfolgt (JBl 1981, 157; SZ 37/66; Petschek, Insolvenzrecht 314; Bartsch-Pollak, KO3 Anm 15, 18 zu § 30 KO; vgl König, Anfechtung2 Rz 294).

Die von der Gemeinschuldnerin und der Baugesellschaft geschlossene Vereinbarung ist dahin zu verstehen, daß die Baugesellschaft, die offensichtlich ebenso wie die Gemeinschuldnerin davon ausging, daß die vom Beklagten erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt seien, sich verpflichtete, das dem Beklagten noch zustehende Honorar unmittelbar an ihn zu bezahlen. Es kann daraus hingegen keine Verpflichtung in der Richtung entnommen werden, daß die Baugesellschaft den dem Honoraranspruch des Beklagten entsprechenden Betrag an die Gemeinschuldnerin zu bezahlen hatte. Eine solche Verpflichtung kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch nicht aus der Vereinbarung über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft abgeleitet werden. Die Baugesellschaft war auf Grund dieser Vereinbarung nur verpflichtet, die von ihr erworbenen Werknutzungsrechte am Werk des Beklagten in die Gesellschaft einzubringen, nicht aber auch, einen dem Honoraranspruch des Beklagten entsprechenden Betrag zu bezahlen. Dem entsprach auch vollständig der Inhalt der Treuhandvereinbarung. Es lag eine mehrseitige Treuhand vor, bei welcher der Treuhänder sowohl die Interessen der Gemeinschuldnerin als auch jene der Baugesellschaft zu vertreten hatte (ÖBA 1994,66; ecolex 1991,682; RdW 1990, 375 ua). Die Eröffnung des Konkurses hatte auf den Treuhand-Abwicklungsmodus keinen Einfluß (ÖBA 1994,66 mit zustimmender Besprechung von Bollenberger; JBl 1984,85). Auch die Eröffnung des Konkurses hätte daher nicht bewirken können, daß der beim Treuhänder noch vorhandene Betrag an die Masse auszufolgen gewesen wäre, soweit er dem Honoraranspruch des Beklagten entsprach. Der Treuhänder hätte den Betrag vielmehr auch nach Eröffnung des Konkurses an den Beklagten bezahlen müssen und dürfen. Die Masse hätte hierauf hingegen keinen Anspruch gehabt.

Geht man von diesem Inhalt der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Baugesellschaft geschlossenen Vereinbarung aus, so können die Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch die angefochtene Zahlung nicht benachteiligt worden sein, weil die Gemeinschuldnerin keinen Anspruch auf Bezahlung des der Honorarforderung des Beklagten entsprechenden Betrages hatte. Der Beklagte wurde vielmehr mit fremden Mitteln befriedigt, also mit Mitteln, die nicht in das haftende Vermögen der Gemeinschuldnerin gelangt sind; in einem solchen Fall fehlt es aber an einer Gläubigerbenachteiligung (Jaeger-Henckel, KO9 Rz 61 zu § 29 dKO). Nachteilig für die Gläubiger könnte nur der Abschluß der Vereinbarung selbst gewesen sein; darüber ist hier aber nicht zu entscheiden. Ohne Bedeutung ist dann aber auch, ob die vom Beklagten erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind und ob die Baugesellschaft als Erwerber des Werknutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 3 UrhG die Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beklagten an deren Stelle zu erfüllen hatte. Die Baugesellschaft hatte sich unabhängig davon verpflichtet, das noch offene Honorar des Beklagten zu bezahlen, und die Gemeinschuldnerin hatte auch bei Fehlen des urheberrechtlichen Schutzes keinen Anspruch auf Bezahlung des für den Beklagten bestimmten Betrages. Auf die Frage des urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen des Beklagten, deren Beantwortung davon abhängt, ob es sich um eine eigentümlich geistige Schöpfung im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelte (vgl EvBl 1993/36; Dillenz in ecolex 1991, 257 f), ist daher nicht weiter einzugehen.

Zu prüfen ist allerdings noch, welche Bedeutung es hätte, wenn - wofür die Verfahrensergebnisse sprechen - dem Beklagten zur Zeit des Empfanges der Zahlung der Inhalt der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Baugesellschaft geschlossenen Vereinbarung nicht bekannt war und er daher annehmen mußte, daß es ausschließlich um die Tilgung einer Schuld der Gemeinschuldnerin gehe. Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:

Nach § 1412 ABGB wird die Verbindlichkeit vorzüglich durch die Zahlung, das ist durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, daß das Gesetz den Erfüllungswillen nicht voraussetzt (RdW 1989, 364 mwN). Der Oberste Gerichtshof ist in dieser Entscheidung der Theorie der realen Leistungsbewirkung (siehe Reischauer in Rummel2 Rz 2 zu § 1412; Harrer in Schwimann Rz 2 zu § 1412; vgl Larenz, Schuldrecht14 I 238 f) gefolgt, daß dann, wenn der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist, die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners oder seines Erfüllungsgehilfen, die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung genügt. Wenn aber nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung der innere Wille des Zuwendenden nicht Voraussetzung für die Erfüllungswirkung ist, so kann entgegen Selb (in Staudinger12 Rz 8 zu § 267 BGB), der auf die subjektive Leistungsbestimmung abstellt, bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur vom Empfängerhorizont ausgegangen werden, wessen Schuld (nämlich die seines Vertragspartners oder des nach § 27 Abs 2 UrhG Mithaftenden) durch die Bezahlung eines Geldbetrages abgegolten wird (BGHZ 62, 246/248 f mwN; Keller in MünchKomm2 Rz 5 zu § 267 BGB; Wolf in Soergel12 Rz 9 zu § 267 BGB).

Die Beachtung des Empfängerhorizonts dient allerdings allein dem Schutz des Gläubigers und es kann sich daher auch nur er - etwa wenn sein Schuldner gegen ihn Bereicherungsansprüche erheben sollte - nicht aber der Schuldner, dem die wahren Verhältnisse bekannt sind, darauf berufen. Auch wenn der Beklagte bei Überweisung des restlichen Honorars nach seinem Empfängerhorizont davon ausgehen mußte, seine Geschäftspartnerin, die spätere Gemeinschuldnerin, überweise aus welchen Mitteln immer an ihn die Restschuld, ändert das nichts, weil der Kläger als Masseverwalter, der sich die Kenntnisse der Gemeinschuldnerin zurechnen lassen muß, nicht mit Erfolg geltend machen kann, der Beklagte, der nachträglich der Vorgangsweise zustimmte, habe nicht gewußt, daß eine von der Baugesellschaft angenommene eigene Schuld der Baugesellschaft bezahlt werden sollte.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die angefochtene Zahlung nicht auf Kosten der Masse ging, weil die Gemeinschuldnerin gegenüber der Baugesellschaft keinen Anspruch auf Bezahlung des der Zahlung zugrundeliegenden Betrages hatte. Eine Befriedigung muß, um anfechtbar zu sein, aus dem Vermögen des Gemeinschuldners geleistet werden (Lehmann, Komm zur KO, AO, AnfO 259). Die Voraussetzungen für die Anfechtung der Zahlung sind dann aber nicht erfüllt, weshalb das Klagebegehren zur Gänze unberechtigt und das Ersturteil daher wiederherzustellen ist.

Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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