OGH 3Ob529/90 (RS0069635)

OGH3Ob529/907.2.1990

Rechtssatz

Eine vom Hauptmieter beabsichtigte Veränderung des Umfanges des Mietgegenstandes fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 9 MRG. Er betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.

Normen

MRG §9

3 Ob 529/90OGH07.02.1990

Veröff: SZ 63/14 = RZ 1990/106 S 253 = MietSlg XLII/6

5 Ob 10/92OGH18.02.1992

Veröff: EvBl 1992/133 S 585 = WoBl 1992,125

7 Ob 613/93OGH10.11.1993

Veröff: EvBl 1994/98 S 507

1 Ob 120/98yOGH28.04.1998

Vgl; Beisatz: Ein Mieter ist zur Ausdehnung der ihm eingeräumten Bestandrechte nicht berechtigt, sodaß er Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstands nicht einseitig herbeiführen kann. (T1)

5 Ob 233/99xOGH14.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen. (T2)

5 Ob 307/01kOGH15.01.2002

Vgl aber; nur: § 9 MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes. (T3); Beisatz: Unter den Voraussetzungen des §9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des §9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T4)

6 Ob 175/20hOGH17.12.2020

Beis wie T1

10 Ob 4/21tOGH30.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19900207_OGH0002_0030OB00529_9000000_002

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