OGH 3Ob5/23s

OGH3Ob5/23s2.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) und Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. November 2022, GZ 4 R 160/22s‑13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00005.23S.0202.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Auffassung der Vorinstanzen, das vom Kläger erst nach Einbringung der Klage (in einem Schriftsatz und in der mündlichen Streitverhandlung) erstattete Vorbringen, wonach es sich um einen erschlichenen Exekutionstitel handle, sei infolge Verstoßes gegen die Eventualmaxime unbeachtlich, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar:

[2] 1. In seiner „Klage nach § 36 EO“ hat der Kläger inhaltlich ausschließlich einen Oppositionsgrund – nämlich das überwiegende Erlöschen der betriebenen Forderung infolge weitgehender Erfüllung des Zahlungsplans (§ 156a Abs 3 IO) – geltend gemacht, wobei sich dieser Sachverhalt allerdings lange vor Schaffung des Titels (= Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis eines späteren Insolvenzverfahrens) ereignete.

[3] 2. Gemäß § 35 Abs 3 erster Satz EO müssen alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz EO auch für Impugnationsklagen. Die Formulierung „imstande war“ ist nicht nur im objektiven Sinn zu verstehen; sie stellt vielmehr darauf ab, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klageerhebung die tatsächlichen Grundlagen für die Einwendungen bekannt waren oder nicht (vgl RS0001285).

[4] 3. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass er sich auf das mit seinem Schriftsatz vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2005 bereits in der Klage (wenn auch mit der offenbar irrigen Datierung 3. Dezember 2005) berufen hat, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass ihm die daraus abgeleiteten Tatsachen bereits bei Einbringung der Klage bekannt waren. Darauf, dass dem rechtsunkundigen (jedoch anwaltlich vertretenen) Kläger die Bestimmung des § 156a IO bei Einbringung der Klage nicht bekannt war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

[5] 4. Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich beim späteren Vorbringen des Klägers nur um eine Verbreiterung bzw Vervollständigung seiner Klagebehauptungen (vgl dazu RS0001307) gehandelt hätte. Vielmehr machte er damit – wenn auch mangels jeglicher Konkretisierung dieser Behauptung unschlüssig – einen weiteren Rechtsgrund geltend.

[6] 5. Den angeblichen erstinstanzlichen Verfahrensmangel hat bereits das Berufungsgericht verneint. Er kann in der Revision nicht mehr erfolgreich neuerlich aufgegriffen werden (RS0042963).

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