Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die Feststellungsklage gegen die drittbeklagte Partei wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat gemäß § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder bei Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117; 1 Ob 526/93 ua; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92;
Fasching, Lehrbuch2 RZ 1830, 1831/1). Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren (Fasching aaO RZ 2017/2). Eine solche Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften liegt hier nicht vor;
das Rekursgericht hat gegen keine Bewertungsvorschrift verstoßen, noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. In jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§§ 56 Abs 2, 59 JN), ist das Rechtsmittelgericht bei seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO oder § 528 Abs 2 Z 1 ZPO an die in der Klage vorgenommene Bewertung nicht gebunden. (WoBl 1991, 208; ÖBl 1985, 166; 1 Ob 526/93 uva). Daher ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, wie das Rekursgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO ebenfalls ausgesprochen hat.
Der Revisionsrekurs gegen den klagszurückweisenden Beschluß ist nämlich schon deshalb jedenfalls ausgeschlossen, weil der Streitgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt (RZ 1991/12).
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